VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, 2016-02-16, 4 L 76/16.NW

4 L 76/16.NWTribunal administratif / 4e chambre16 févr. 2016

Regest

1. Gehen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens irrtümlich davon aus, hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes bestehe keine aufschiebende Wirkung, so ist der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO analog in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten.(Rn.2) 2. Der auf § 13 Abs 1 KAG (juris: KAG RP) gestützte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Erneuerung eines Grundstücksanschlusses fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO.(Rn.3)

Texte intégral

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer — 4 L 76/16.NW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 4 L 76/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0216.4L76.16.NW.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 KAG RP, § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

  1. Gehen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens irrtümlich davon aus, hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes bestehe keine aufschiebende Wirkung, so ist der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO analog in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten.(Rn.2)

  2. Der auf § 13 Abs 1 KAG (juris: KAG RP) gestützte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Erneuerung eines Grundstücksanschlusses fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO.(Rn.3)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.412,86 € festgesetzt.

Gründe

i.S. des § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO

1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 anzuordnen, ist im Ergebnis erfolgreich.

2 Das Gericht ist zwar außerstande, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da diese bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes besteht. Insofern ist der Antrag des Antragstellers nicht statthaft. Die Kammer ist indessen, sofern sie über das Antragsbegehren nicht hinausgeht, an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§§ 122, 88 VwGO). Aus diesem Grunde konnte die dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entsprechende Tenorierung erfolgen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

3 Mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren will der Antragsteller verhindern, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 16. Juli 2015, mit dem sie vom Antragsteller für die Herstellung eines Kanalhausanschlusses einen Aufwendungsersatz in Höhe von 5.651,44 € angefordert hat, vor Abschluss des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens vollzieht. Antragssteller und Antragsgegnerin gehen vorliegend übereinstimmend davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. In diesem Fall wäre der vom Antragsteller formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO der statthafte Antrag. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend, denn der mit dem angefochtenen Bescheid angeforderte Aufwendungsersatz unterfällt nicht dem Begriff der Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rdnr. 63; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 62).

4 Der angeforderte Aufwendungsersatz hat seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 KAG, wonach die kommunalen Gebietskörperschaften bestimmen können, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden, i.V.m. § 27 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin - ESA -. Ein solcher Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Erneuerung eines Grundstücksanschlusses an gemeindlichen Entwässerungsanlagen fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche öffentlichen Abgaben und Kosten sind Geldbeträge, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann. Diese Voraussetzung erfüllt ein Anspruch auf Erstattung der Hausanschlusskosten nicht. Bei diesem Anspruch handelt es sich nämlich um einen satzungsrechtlich geregelten, dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildeten Anspruch. Er gilt dem Ersatz von Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung einer Verpflichtung des Schuldners, nämlich der Herstellung von Hausanschlussleitungen in Erfüllung seiner Anschlussverpflichtung entstanden sind. Diese Kosten stellen somit einen reinen Durchlaufposten dar, nicht aber eine Einnahmequelle, aus der ganz allgemein Ausgaben bestritten werden können (vgl. OVG Münster, NJW 1977, 214; VGH München, BayVBl 1985, 409; VGH Mannheim, KStZ 1981, 134; VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 329 und OVG Greifswald, NVwZ-RR 2001, 401).

5 Dem Widerspruch des Antragstellers kommt mithin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung zu. Gehen aber die Beteiligten irrtümlich davon aus, hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes bestehe keine aufschiebende Wirkung, so ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 85). Für diesen Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil die Antragsgegnerin trotz des Widerspruchs des Antragstellers zu Unrecht die Vollziehbarkeit des Bescheids vom 16. Juli 2015 behauptet und damit ein rechtswidriger faktischer Vollzug droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1976, 823; BayVGH, BayVBl. 1985, 409 und OVG Bremen, DÖV 1991, 473).

6 Der zulässige Antrag ist auch begründet. Dem Widerspruch kommt aufschiebende Wirkung zu, und zwar entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unabhängig davon, wer den Antrag zur Reparatur der Anschlussleitung gestellt hat. Dem individuellen „Aussetzungsinteresse“ des Antragstellers steht kein öffentliches Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber. Eine Abwägung beider Interessen entfällt.

7 Da die Antragsgegnerin trotz des richterlichen Hinweises vom 2. Februar 2016 an ihrer gegenteiligen Auffassung festgehalten hat, war dem Begehren des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 2 GKG. Dabei hat die Kammer ein Viertel des angeforderten Betrages festgesetzt.

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