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S 1 SO 32/15 ER•SG Trier 1. Kammer, 2015-07-15, S 1 SO 32/15 ER
S 1 SO 32/15 ERTribunal des assurances sociales / 1re chambre15 juil. 2015
1. Der Sozialhilfeträger ist seit dem Schuljahr 2014/2015 an die Wahl der Eltern eines behinderten Kindes hinsichtlich der Schulform im Rahmen der Inklusion gebunden. (Rn.17) 2. Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB 12 in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer ist auch dann zu gewähren, wenn der Sozialhilfeträger das behinderte Kind für den Besuch einer Regelschule nicht für geeignet hält. (Rn.17) 3. Die voraussichtlich stark ansteigenden Kosten für die Bezahlung von Integrationshelfern beim Schulbesuch behinderter Kinder im Rahmen der Inklusion sind politisch gewollt und von dem Sozialhilfeträger zu finanzieren. (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: S 1 SO 32/15 ER
ECLI: ECLI:DE:SGTRIER:2015:0715.S1SO32.15ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V, § 14a Abs 1 S 1 SchulG RP 2004, § 14a Abs 1 S 3 SchulG RP 2004 ... mehr
Der Sozialhilfeträger ist seit dem Schuljahr 2014/2015 an die Wahl der Eltern eines behinderten Kindes hinsichtlich der Schulform im Rahmen der Inklusion gebunden. (Rn.17)
Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB 12 in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer ist auch dann zu gewähren, wenn der Sozialhilfeträger das behinderte Kind für den Besuch einer Regelschule nicht für geeignet hält. (Rn.17)
Die voraussichtlich stark ansteigenden Kosten für die Bezahlung von Integrationshelfern beim Schulbesuch behinderter Kinder im Rahmen der Inklusion sind politisch gewollt und von dem Sozialhilfeträger zu finanzieren. (Rn.19)
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 7.9.2015 Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers während des Schulbesuches der Schwerpunkteschule/Grundschule G. zu gewähren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15.5.2015, längstens bis 15.7.2016.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den am 7.9.2015 beginnenden Schulbesuch des Antragstellers an der Schwerpunktschule/Grundschule G.
2 Der am …2008 geborene Antragsteller leidet unter einer komplexen Entwicklungsstörung der Motorik, Sprache und des Sozialverhaltens nach wahrscheinlich hypoxisch-ischämischer Enzephalitis im Säuglingsalter. Seit dem 5.8.2011 erhält er Eingliederungshilfe für den Besuch der integrativen Kindertagesstätte in H. auf einem sonderpädagogischen Platz. Die Einschulung, die ursprünglich für das Schuljahr 2014/2015 geplant war, wurde um ein Jahr zurückgestellt.
3 Am 26.1.2015 beantragten die Eltern des Antragstellers die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für den Besuch des Antragstellers an der Schwerpunktschule G. In der vorgelegten schulärztlichen Stellungnahme der Schulärztin W. vom 16.1.2015 wurde ausgeführt, der Antragsteller besuche die integrative Kindertagesstätte in H. und erhalte dort Logopädie, Ergotherapie und Heilpädagogik. Er falle dort durch teilweise unkontrolliertes Verhalten mit häufigen Wutausbrüchen auf. Bei der Untersuchung habe sich kein Aufgabenverständnis ergeben, kaum Mitarbeit, eine motorische Unruhe sowie eine geringe Konzentrationsspanne. Aufgrund des sehr hohen Förderbedarfs werde aus schulärztlicher Sicht die Einschulung in eine Förderschule befürwortet. Bei Einschulung in eine Schwerpunktschule sei eine Integrationskraft zwingend erforderlich. In der individuellen Teilhabeplanung vom Januar 2015 wurde ausgeführt, aus pädagogischer/heilpädagogischer Sicht benötige der Antragsteller trotz seiner großen Fortschritte im alltäglichen und sozialen Umgang aufgrund seiner starken Einschränkungen in allen Bereichen weiterhin intensivste Förderung. Beim Elterngespräch sei den Eltern der Besuch einer Förderschule empfohlen worden. Auch ergotherapeutisch wurde aufgrund der umfänglichen, tiefgreifenden Entwicklungsstörung der Besuch der Förderschule, alternativ einer Schwerpunktschule empfohlen. Psychologisch wurden Fortschritte in der Impulskontrolle und im Verhalten des Antragstellers erzielt, der Besuch eines Förderzentrums ab dem Jahr 2015 wurde aufgrund seiner kognitiven Rückstände empfohlen. In der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes vom 16.4.2015 wurde ausgeführt, der Antragsteller weise eine komplexe Entwicklungsstörung der Motorik, Sprache, Kognition und des Sozialverhaltens auf. Die IQ-Werte lägen in allen Testverfahren im Bereich der geistigen Behinderung. Es sei von umfänglichem, langandauerndem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Bereichen auszugehen. Insbesondere die von den Eltern gewünschte Beschulung in der Schwerpunktschule erfordere besondere Lernbedingungen. Es bestehe individueller Förderbedarf in Form einer permanenten Begleitung, Betreuung, Unterstützung und Beaufsichtigung in allen Bereichen des schulischen Alltags. Unabdingbar seien sehr stark strukturierte Lernangebote, damit der Antragsteller diese Lernanforderungen meistern könne. Er benötige weiterhin Hilfe bei allen alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen wie An- und Ausziehen, Essenbegleitung und -portionierung, Toilettengang und Ähnliches. Es bestehe ein außerordentlich hoher Aufsichtsbedarf, da er Gefahren nicht abschätzen könne und stark unfallgefährdet sei. Eine feste und klare pädagogische Führung sei nötig, um Impulskontrolle und Verhaltensauffälligkeiten positiv zu beeinflussen. Weiterhin sei Krankengymnastik, Ergotherapie sowie Logopädie erforderlich. Es sei eine 1:1-Betreuung durch eine Integrationskraft während des gesamten Schultags zwingend erforderlich.
4 Am 5.5.2015 fand eine Fallbesprechung zwischen Mitarbeitern des Antragsgegners und den Eltern des Antragstellers statt. Dabei gaben die Eltern des Antragstellers an, diesen nicht auf einer Förderschule, sondern auf einer Schwerpunktschule einschulen lassen zu wollen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme für eine Integrationshilfe zum Besuch der Schwerpunktschule G. nicht erfolgen könne. Mit Bescheid vom 15.5.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und der vorliegenden Unterlagen sei der Antragsgegner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe beim Antragsteller in Form eines Schulbegleiters nicht erfüllt werden könne. Die konkret begehrte Hilfe sei nicht geeignet, den Beeinträchtigungen des Antragstellers auf Dauer gerecht zu werden und die Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung sicherzustellen. Der Antragsteller sei zwar gemäß dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.4.2011 von einer Behinderung bedroht, aus den Ergebnissen der schulärztlichen Untersuchung und der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sei jedoch zu schließen, dass für ihn von Anfang an im Unterricht einer Regelschule es zu einer massiven Überforderung komme, welche eine Integrationshilfe, die vorrangig für alltägliche Rahmenbedingungen zu sorgen habe, nicht verhindern könne. Aus sämtlichen fachlichen Einschätzungen der beteiligten Stellen gehe hervor, dass im Interesse einer für den Antragsteller passenden und der Entwicklung des Kindes gerecht werdenden Beschulung der Besuch einer Förderschule empfohlen werde. Nach wie vor sei die Vermittlung des Lerninhaltes die Aufgabe des Lehrers, eine Schulbegleitung könne dabei nur bedingt helfen und habe allenfalls eine unterstützende Funktion. Diese Form der Aufgabenteilung zwischen Lehrer und Schulbegleiter sei beim Antragsteller nicht für eine individuelle Förderung geeignet. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
5 Mit Bescheid vom 1.6.2015 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 der Schwerpunktschule/Grundschule G. zum Schulbesuch zugewiesen.
6 Mit seinem am 25.6.2015 beim Sozialgericht Trier eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers während des Schulbesuches der Schwerpunktschule/Grundschule G. zu gewähren. Er trägt vor, der Antragsgegner zweifele allein an der Geeignetheit der Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer beim Besuch einer Regelschule zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe, nämlich der Vermittlung einer angemessenen Schulbildung. Einzige Argumente seien eine vermutete massive Überforderung und ein fehlender Einfluss der Integrationshilfe auf die Übermittlung der Lerninhalte. Der Antragsgegner mache sich eine Kompetenz zu eigen, die ihm nicht zustehe, denn spätestens seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.8.2013 (B 8 SO 10/12 R) stehe fest, dass der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden sei. Die ADD habe festgestellt, dass Förderort zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Schwerpunktschule/Grundschule G. sei. An diese bindende Entscheidung sei der Antragsgegner gebunden. Aus allen vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen gehe hervor, dass beim Besuch eben dieser Schule zwingend eine Integrationskraft erforderlich sei. Die aufgeworfenen Bedenken im Hinblick auf massive Überforderung mit Lerninhalten seien nirgends aufzufinden. Bestätigt werde dies durch die Bescheinigung des Schulleiters der Grundschule G. vom 8.5.2015, dass ein Schulbesuch dort nur möglich sei, wenn der Antragsteller durch eine Integrationshilfe intensiv begleitet werde. Daher könne auch die Argumentation des Antragsgegners, den Antragsteller zunächst ohne Integrationshilfe einzuschulen, nicht gefolgt werden.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs der Schwerpunktschule/Grundschule G. zu gewähren.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Er führt aus, es sei nicht zwingend erforderlich, vorab und bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Einschulung einen Integrationshelfer zu bewilligen. Gerade aus dem Umstand heraus, dass hierdurch die allerersten schulischen Erfahrungen bei ständiger Begleitung durch einen Erwachsenen gemacht würden und ein freies Erfahren der neuen Situation „Schule“ verhindert werde, könne dies zur Verfestigung eines Abhängigkeitsverhältnisses führen. Im Zuge der breitgeführten Diskussion der geeigneten Inklusionsmittel mehrten sich auch in der Fachliteratur die Stimmen, die die vorliegend streitige Schulbegleitung durch einen Erwachsenen in vielen Fällen vermehrt in Zweifel zögen. Es erscheine zudem nur schwerlich vorstellbar, dass bei Beendigung eines Hauptsacheverfahrens das Ergebnis stünde, dass der Integrationshelfer wieder abzusetzen sei. Diese Situation würde für den Antragsteller eine enorme Belastungssituation bedeuten, insbesondere aufgrund der verhaltensbezogenen Beeinträchtigungen. Es erscheine daher richtiger, den ersten Zeitraum der Beschulung abzuwarten mit der Perspektive, dass die Schwerpunktschule G., die speziell für die Förderung von beeinträchtigten Kindern geschult und eingerichtet sei, mit ihren Rahmenbedingungen die Beschulung des Kindes sicherstelle. Sofern im weiteren Fortgang dann festzustellen sei, dass die Situation für die Schule nicht mehr tragbar sei und dringender Handlungsbedarf in Form der Gewährung eines Schulbegleiters bestehe, könne dieser immer noch eingesetzt werden. In diesem Fall sichere der Antragsgegner zu, dass im Fall einer derartigen „Notsituation“ ein Integrationshelfer auch bewilligt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass alle Personen, die in der Kindertagesstätte mit der Betreuung des Antragstellers beschäftigt gewesen seien, eine Empfehlung für den Besuch der Förderschule und eben nicht der Schwerpunktschule ausgesprochen hätten.
12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antraggegners.
II.
13 Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum Schuljahresende 2015/2016, einen Integrationshelfer im Wege der Eingliederungshilfe zur Verfügung zu stellen.
14 Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) geboten sein, wenn anders wesentliche Nachteile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund). Die maßgebenden Tatsachen hat der Antragsteller nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
15 Vorliegend besteht ein Anordnungsanspruch. Nach § 53 Abs 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich, geistig oder seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
16 Unstreitig gehört der Antragsteller zum Personenkreis des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX. Er unterliegt auch, nachdem er zunächst um ein Schuljahr zurückgestellt war, ab dem Schuljahr 2015/2016 der allgemeinen Schulpflicht.
17 Nach § 14a des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Gesetzes vom 24.7.2014 (GVBl Seite 125), gültig ab 1.8.2014, ist der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) eine allgemein pädagogische Aufgabe aller Schulen. Diese Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenommen, die auf Dauer mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunktschulen); sie erhalten Unterstützung durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte. Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs 1 und 2 Schulgesetz entsprechend. Die Schulen stellen mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts die gleichberechtigte Einbindung aller Schülerinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Entwicklungsprozesse. Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln nach § 14a Abs 3 Schulgesetz Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Als Schwerpunktschulen können nach § 14a Abs 4 Schulgesetz Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt- und Realschulen in freier Trägerschaft können Schwerpunktschulen sein. Nach § 25 Abs 8 Satz 1 Schulgesetz üben pädagogische Fachkräfte eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Außerschulisches Personal, das im Rahmen von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten und Zwölften Sozialgesetzbuch Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch unterstützt, darf nach § 25 Abs 8 Satz 4 Schulgesetz keine unterrichtlichen Tätigkeiten ausüben. Seit dem 1.8.2014 können die Eltern eines behinderten Kindes selbst entscheiden, ob dieses eine Förderschule oder eine Schwerpunktschule besuchen soll. An diese Entscheidung ist die Schulbehörde gebunden. Demgemäß hat die ADD dem Wunsch der Eltern des Antragstellers, diesen in der Schwerpunktschule/Grundschule G. und nicht in eine Förderschule einzuschulen, mit Bescheid vom 1.6.2015 entsprochen. An diese Entscheidung ist auch der Antragsgegner gebunden. Er kann insbesondere der Elternentscheidung nicht entgegenhalten, der Antragsteller werde ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 eine seiner Behinderung nicht angemessene Schule besuchen und der gewählte Bildungsgang vermittle ihm keine angemessene Schulbildung. Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen inzidenten Prüfung der Entscheidung der Schulbehörde über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII führen. Der Sozialhilfeträger ist deshalb an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BSG, Urteil vom 23.8.2013, B 8 SO 10/12 R). Deswegen kann der Antragsgegner nicht mit dem Vorbringen gehört werden, der Antragsteller sei aufgrund der vorliegenden Behinderungen für einen Besuch der Schwerpunktschule nicht geeignet und müsse eine Förderschule besuchen.
18 Wie aus den zahlreichen Stellungnahmen der mit dem Antragsteller beschäftigten Kräfte hervorgeht, benötigt dieser für den Besuch der Schwerpunktschule einen Integrationshelfer, da er Hilfe bei allen alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen wie An- und Ausziehen, Essenbegleitung und -portionierung, Toilettengang benötigt, und weiterhin ein außerordentlich hoher Aufsichtsbedarf besteht, da der Antragsteller Gefahren nicht abschätzen kann und stark unfallgefährdet ist. Zwar ist die pädagogische Schulung des Antragstellers nicht Aufgabe eines Integrationshelfers, denn dies schließt § 25 Abs 8 Satz 4 Schulgesetz ausdrücklich aus. Es bestehen aber keine Zweifel daran, dass der Antragsteller während des gesamten Unterrichtes derzeit täglich ohne Unterbrechung eines Integrationshelfers bedarf. Dies ergibt sich nicht nur aus der schulärztlichen Stellungnahme vom 16.1.2015, sondern auch aus der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 16.4.2015 und der individuellen Teilhabeplanung vom Januar 2015. Der Antragsteller wäre von Anfang an ohne Integrationshelfer beim Schulbesuch ohne Integrationshelfer überfordert und ein geregelter Schulbesuch wäre ihm nicht möglich. Die Argumentation des Antragsgegners, die Anwesenheit eines Integrationshelfers ab Schulbeginn werde den Antragsteller in seinen Entwicklungsmöglichkeit hemmen, beruht nicht auf einer Datengrundlage, die Grundlage einer solchen Entscheidung sein könnte. Soweit Fachliteratur zitiert wird, ist diese nicht näher angegeben und es ist nicht nachvollziehbar, ob diese auf die Situation des Antragstellers Anwendung finden kann.
19 Es ist unbestritten, dass durch die Entscheidung des Landesgesetzgebers, seit dem Schuljahr 2014/2015 den Eltern behinderter Kinder die Entscheidung darüber zu überlassen, ob dieses Kind eine Schwerpunkteschule oder eine Förderschule besuchen soll, erhebliche Kosten auf die Sozialhilfeträger zukommen, da in Förderschulen aufgrund des dortigen Leistungsangebotes die Notwendigkeit der zur Verfügungstellung eines Integrationshelfers nicht oder nur selten erforderlich ist. Der Gesetzgeber wird bei seiner Entscheidung bedacht haben, dass dadurch auf die Sozialhilfeträger verstärkt Kosten für Integrationshelfer zukommen werden, die in der Vergangenheit nicht erforderlich waren. Dies ist jedoch die Konsequenz der Entscheidung des Landesgesetzgebers, im Rahmen der so genannten Inklusion allen behinderten Kindern die Möglichkeit des Besuches einer Schwerpunktschule statt einer Förderschule zu ermöglichen. An diese gesetzgeberische Entscheidung sind die Rechtsprechung und die Verwaltung gebunden.
20 Vorliegend besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren und in einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheklageverfahren ergehen wird. Der Antragsgegner war deshalb zu verpflichten, die Kosten für einen Integrationshelfer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zur Beendigung des Schuljahres 2015/2016 zu übernehmen.
21 Nach alledem hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache Erfolg.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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