OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2014-01-13, 3 U 827/13

3 U 827/13Tribunal supérieur / IIIe chambre civile13 janv. 2014

Regest

1. Haben Parteien eines Bauvertrags über die Errichtung einer Autowaschanlage die VOB/B vereinbart, so bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung der Toranlage und auf Schadensersatz nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VOB/B.(Rn.26) 2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.(Rn.26)

Texte intégral

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 827/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-13

Aktenzeichen: 3 U 827/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0113.3U827.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 634a Abs 1 BGB, § 634a Abs 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 12 Nr 2 VOB B, § 13 Nr 4 Abs 1 VOB B ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Haben Parteien eines Bauvertrags über die Errichtung einer Autowaschanlage die VOB/B vereinbart, so bestimmt sich die Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung der Toranlage und auf Schadensersatz nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VOB/B.(Rn.26)

  2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.(Rn.26)

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