OLG Koblenz Vergabesenat, 2014-01-29, 1 Verg 14/13

1 Verg 14/13Tribunal supérieur29 janv. 2014

Regest

1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23) 2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25) 3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

Texte intégral

OLG Koblenz Vergabesenat — 1 Verg 14/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 1 Verg 14/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0129.1VERG14.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 HOAI, § 6 VOF 2009, § 11 Abs 5 VOF 2009

Leitsatz

  1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23)

  2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25)

  3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.