projets
1 Verg 14/13•OLG Koblenz Vergabesenat, 2014-01-29, 1 Verg 14/13
1 Verg 14/13Tribunal supérieur29 janv. 2014
1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23) 2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25) 3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: 1 Verg 14/13
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0129.1VERG14.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 HOAI, § 6 VOF 2009, § 11 Abs 5 VOF 2009
Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23)
Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25)
Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.