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3 U 1445/12•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-05-28, 3 U 1445/12
3 U 1445/12Tribunal supérieur / IIIe chambre civile28 mai 2013
1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. 2. Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen. Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 29. April 2013, 3 U 1445/12, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 5. November 2012, 15 O 74/12
Entscheidungsdatum: 2013-05-28
Aktenzeichen: 3 U 1445/12
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0528.3U1445.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 166 Abs 1 BGB, § 631 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 29. April 2013, 3 U 1445/12, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 5. November 2012, 15 O 74/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 05. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29.04.2013 (GA 202 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden.
2 Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats abgegeben. Die Berufung der Beklagten war daher aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 29.04.2013 (GA 202 ff.) zurückzuweisen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 29.04.2013 (GA 202 ff.) Bezug.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.991,20 € festgesetzt.
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