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5 Ta 204/12•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2012-11-26, 5 Ta 204/12
5 Ta 204/12Tribunal du travail / 5e chambre26 nov. 2012
Entscheidungsdatum: 2012-11-26
Aktenzeichen: 5 Ta 204/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1126.5TA204.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.07.2012 - 10 Ca 1609/09 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114, 115 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
2 Gründe, warum die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein sollte, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer hat, obwohl im erstinstanzlichen, als auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Gelegenheit dazu eingeräumt wurde, auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten.
3 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5 Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
6 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
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