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8 Ta 159/12•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, 2012-08-21, 8 Ta 159/12
8 Ta 159/12Tribunal du travail / Chamber 821 août 2012
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: 8 Ta 159/12
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0821.8TA159.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 - 2 Ca 930/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2 Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht angezeigt, den in jeder Hinsicht zutreffenden Aus-führungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
3 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
4 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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