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S 4 AS 319/11•SG Trier 4. Kammer, 2013-01-18, S 4 AS 319/11
S 4 AS 319/11Tribunal des assurances sociales / 4e chambre18 janv. 2013
1. Die Rückschreibung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels in die Vergangenheit unter Zugrundelegung des ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ist nicht statthaft. (Rn.39) 2. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert wenigstens die Erfassung von Wohnwertmerkmalen, die den Ausschluss des unteren Marktsegments gewährleisten. (Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2013-01-18
Aktenzeichen: S 4 AS 319/11
ECLI: ECLI:DE:SGTRIER:2013:0118.S4AS319.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 558c Abs 3 BGB, § 558d Abs 2 BGB
Die Rückschreibung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels in die Vergangenheit unter Zugrundelegung des ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ist nicht statthaft. (Rn.39)
Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert wenigstens die Erfassung von Wohnwertmerkmalen, die den Ausschluss des unteren Marktsegments gewährleisten. (Rn.45)
Der Bescheid des Beklagten vom 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 385,00 Euro (monatliche Kaltmiete) zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
1 Die Kläger begehren die Gewährung von Kosten der Unterkunft in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 ausgehend von der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 385,00 Euro.
2 Die Klägerin zu 1) ist am … 1965 geboren. Der Kläger zu 2) ist am … 1993 geboren. Der Kläger zu 3) ist am … 1998 geboren.
3 Die Kläger bewohnten seit dem 1.8.2008 die Wohnung … in … (VG … ). Die Beheizung der Unterkunft erfolgte vom 1.8.2008 bis zum 31.5.2010 mit Strom, anschließend mit Gas. Die Klägerin zu 1) hatte zuvor eine Unterkunft mit ihrem Lebensgefährten bewohnt, sie hatte aber bereits seit Mai 2008 neuen Wohnraum gesucht, da das Paar sich getrennt hatte.
4 Die Wohnung weist eine Gesamtwohnfläche von 92m² auf. Die Kaltmiete beträgt 385,00 Euro. Bereits zuvor hatte die Klägerin zu 1) mit e-mail und Fax vom 4.7.2008 den beabsichtigten Umzug angezeigt.
5 Der Mietvertrag vom 7.7.2008 ging am 29.7.2008 bei dem Beklagten ein. Darin wurde eine Grundmiete von 385,00 Euro vereinbart. Die Nebenkosten wurden mit 58,00 Euro in Ansatz gebracht. Heizstrom sollte individuell nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgerechnet werden. Der Beklagte hatte mitgeteilt, er könne Abschläge für Heizkosten bis zum Betrag von 72,00 Euro anerkennen.
6 Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 5.8.2008 bewilligte der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 13.8.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 1.8.2009 bis 31.1.2009 in Höhe von:
7 158,00 Euro Kosten der Unterkunft Klägerin zu 1) 50,00 Euro Kosten der Unterkunft Kläger zu 2) 45,00 Euro Kosten der Unterkunft Kläger zu 3).
8 Der Bewilligungsentscheidung lagen Kosten der Unterkunft in Höhe von 344,00 Euro Kaltmiete sowie 58,00 Euro Nebenkosten und 72,00 Euro Heizungskostenabschläge zu Grunde. Die tatsächliche Kaltmiete von 385,00 Euro wurde nicht übernommen.
9 Der Bewilligungsbescheid wurde durch Änderungsbescheid vom 6.10.2008 erstmalig abgeändert, weil sich die Zahlung von Unterhaltsleistungen geändert hatte. Es erfolgte weiterhin die Bewilligung von Kosten der Unterkunft an die Kläger zu 1) bis 3) ausgehend von der Berechnung in dem Bescheid vom 5.8.2008.
10 Am 26.11.2010 beantragten die Kläger die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und beantragten die Überprüfung der ergangenen Bescheide seit dem 1.8.2008. Es seien die angemessenen Kosten der Stromheizung und Gasheizung zu übernehmen. Da für eine Stromheizung keine Erfahrungswerte bestünden, seien bis zum 31.5.2010 die Kosten in voller Höhe zu übernehmen.
11 Durch den Aufhebungsbescheid vom 1.12.2010 wurde der Bewilligungsbescheid vom 13.8.2008 und der Änderungsbescheid vom 6.10.2008 insgesamt aufgehoben. Der Beklagte führte aus, die Angemessenheit der Mietaufwendungen sei in den angeführten Bescheiden unzutreffend ermittelt worden. Es sei ausgehend von der angemessenen Wohnfläche von 80m² ein Betrag für die Kaltmiete in Höhe von 4,40 Euro je m² zu übernehmen und nicht ein Betrag von 4,30 Euro. Daher erhöhten sich die anerkannten Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) auf 352,00 Euro monatlich. Grundlage des Aufhebungsbescheides war ein gesonderter Widerspruch der Kläger mit der Begründung der Bevollmächtigten vom 29.11.2010. Diese wiesen darauf hin, die Kosten der Unterkunft seien mit 344,00 Euro zu niedrig bemessen. Der Beklagte würdigte diesen Widerspruch als Antrag gemäß § 44 SGB X, die ergangenen Bescheide ab dem 1.8.2008 zu überprüfen.
12 Durch den Bescheid vom 1.12.2010 wurden in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen wie folgt neu bewilligt:
13 Klägerin zu 1): Kosten der Unterkunft: 160,66 Euro Kläger zu 2): Kosten der Unterkunft 52,67 Euro vom 1.8.-30.9, danach 49,67 Euro Kläger zu 3): Kosten der Unterkunft 47,67 Euro vom 1.8.-30.9, danach 15,67 Euro
14 Der Bewilligung lag die Erhöhung der anerkannten Kaltmiete zu Grunde. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des Betrages von 4,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bis 80m². Der Beklagte legte hierfür die Richtlinie des Landkreises … vom 13.11.2008 zu Grunde.
15 Am 4.12.2010 erhob die Bevollmächtigte für die Kläger hiergegen Widerspruch. Sowohl der Betrag der Kaltmiete als auch der Heizkosten (72,00 Euro) entsprächen nicht den tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Für den Wohnort der Widerspruchsführer fehle ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten. Daher sei die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zugrunde zu legen. Diese weise in der Mietstufe I eine angemessene Kaltmiete von 424,00 Euro auf. Die Miete der Kläger liege deutlich darunter. Auch die Heizkosten seien in voller Höhe zu übernehmen. Für den Betrieb einer Stromheizung fehlten Erfahrungswerte und Heizkostenspiegel. Es seien auch hier nicht die Abschläge zu übernehmen, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft in diesem Zeitraum.
16 Am 7.1.2011 teilte der Beklagte mit, er könne aufgrund seiner Richtlinie vom 13.11.2008 - diese wurde der Bevollmächtigten der Kläger in Kopie übersandt - maximal 4,40 Euro je Quadratmeter Miete übernehmen. Im Übrigen sei den Klägern die Höhe der angemessenen Miete auch vor Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen. Sie hätten die Wohnung am 7.7.2008 dennoch angemietet. Der Richtlinie liege die Auswertung des Wohnungsmarktes zu Grunde. Es werde nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt der gezahlten Mietpreise abgestellt, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort des Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten. Grundlage der Ermittlung seien Angebote von Mietwohnungen in den örtlichen Tages- und Wochenzeitungen, so der Eifelzeitung und dem Wochenspiegel.
17 Vor Erlass des Widerspruchsbescheides erkannte der Beklagte die tatsächlich gezahlten Heizkosten gemäß den vorliegenden Rechnungen des … für den Heizstromverbrauch in voller Höhe an.
18 Durch den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen seien. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sei nur der bisherige Bedarf anzuerkennen. Nach § 22 Absatz 4 SGB II obliege es auch der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des bisher zuständigen kommunalen Trägers einzuholen. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Kläger seien ohne vorherige Mitteilung in die neue Wohnung gezogen und habe vollendete Tatsachen geschaffen. Schon im Februar 2008 habe sich die Klägerin von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt und mietfrei in dessen Haus gelebt. Eine vorherige Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages sei nicht erteilt worden, im Gegenteil sei ihr dargelegt worden, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Dennoch sei die Unterkunft angemietet worden. Da eine Verpflichtung zur Zusicherung nicht bestanden habe, seien nur die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt worden.
19 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. In dem ersten Schritt sei die angemessene Wohnungsgröße und der angemessene Wohnungsstandard festzulegen. In einem zweiten Schritt sei dann der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Danach sei zu klären, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Zuletzt sei zu prüfen, ob eine solche Wohnung in dem Zeitraum auch tatsächlich verfügbar gewesen sei.
20 Der Beklagte ermittelte die Kosten der Unterkunft wie folgt:
21 1. Nach Ziffer 2a der Richtlinie des Landkreises mit Stand vom 13.11.2008 werde die sozialhilferechtlich angemessene Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt. Für einen 3-Personenhaushalt werde eine Mietwohnung mit einer Fläche bis zu 80m² entsprechend dem Gesetz über Soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2010 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
22 2. Nach Ziffer 2b) der Richtlinie seien im Landkreis … für einen 3-Personen-Haushalt maximal 4,40 Euro Kaltmiete zu übernehmen. Dabei werde nicht auf den örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abgestellt, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten. Grundlage der Ermittlung des angemessenen Betrages seien die Angebote von Mietwohnungen in den örtlichen Tages- und Wochenzeitungen. Wie aus den in der Anlage 2 beigefügten Anzeigen ersichtlich sei, sei ein Quadratmeterpreis von 4,40 Euro für … auch realistisch.
23 Im Falle der Kläger bedeute dies: Die Kaltmiete von 385,00 Euro entspreche einem Quadratmeterpreis von 4,18 Euro. Damit liege sie zwar um 0,22 Euro unter dem nach der Richtlinie des Landkreises Vulkaneifel festgelegten angemessenen Quadratmeterpreis von 4,40 Euro, doch übersteige das Produkt aus Quadratmeterpreis und Wohnungsgröße die angemessene Kaltmiete von 352,00 Euro (80m²x 4,40 Euro). Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass in der Umgebung günstigerer und angemessener Wohnraum nicht zu finden sei.
24 Am 2.8.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Konzept des Landkreises … zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nicht schlüssig. Der Beklagte verweise nur auf seine Richtlinie und Anzeigen aus dem Wochenspiegel und der Eifelzeitung. Dies stelle kein schlüssiges Konzept dar. Ein ausreichender Wohnraum sei nicht vorhanden.
25 Der Beklagte habe im Übrigen auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren zu übernehmen, da dort ausdrücklich bezüglich der noch offenen Heizkosten die Übernahme in der tatsächlichen Höhe und nicht mit einem bestimmten Betrag bezeichnet worden seien. Die Kostenentscheidung überzeuge nicht.
26 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dargelegt, er stütze die Ermittlung der angemessenen Kaltmiete nun nicht mehr auf die Richtlinie vom 13.11.2008, sondern auf die Richtlinie des Landkreises … vom 1.3.2012. Danach gelte für die Verbandsgemeinde … bei einer Wohnung, die von drei Personen bewohnt werde, ein Höchstwert von 3,99€ pro m². Die bisher übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung lägen oberhalb dieses Wertes. Diese Richtlinie sei gemäß Punkt 3 auch für rückwärtige Zeiträume anzuwenden. Die ermittelten Werte seien dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zu entnehmen. Dieser beruhe auf der Datenerhebung von Mai 2011 bis Januar 2012. Wie sich aus Blatt 11 des Mietspiegels ergebe, sei der Standard im Mietpreis erfasst. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Standard sich im Mietpreis niederschlage und daher mit der Berechnung des Quadratmeterpreises der Standard der Wohnungen zutreffend wiedergegeben sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Grundlage der Datenerhebung seien Wohnungsanzeigen und Bestandsmieten der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. In der Verbandsgemeinde … seien insgesamt 236 Wohnungen erfasst worden. Davon seien 82 Wohnungen am Markt angeboten worden. Bei den übrigen Wohnungen handele es sich um Bestandsdaten aus dem Leistungsbezug. Um zu gewährleisten, dass dennoch Wohnungen auf dem Markt in ausreichender Zahl verfügbar seien, sei das 40%-Perzentil zu Grunde gelegt worden.
27 Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Mietwerterhebung der Wohnungsstandard nach tatsächlichen Merkmalen nicht erfasst wurde. Der Beklagte hat ausgeführt, dies sei über den Mietpreis und das 40%-Perzentil erfolgt. Weitere Feststellungen hierzu seien in der Erhebung nicht getroffen. Eine Ergänzung der Angaben sei daher nicht möglich.
28 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
29 Die Kläger beantragen,
30 den Bescheid der Beklagten vom 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern in dem Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete von 385,00 Euro monatlich) zu gewähren.
31 Der Beklagte beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lege dar, dass der Wohnstandard aus den Faktoren Preis und Wohnfläche ermittelt werden könne. Daher seien Erhebungen zum Wohnstandard nicht erfolgt. In die Ermittlung der Referenzmiete seien auch die Bestandsmieten der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gleichwertig eingeflossen sind. Die Grundlage der Rückwirkung des Konzepts werde in der Möglichkeit der Fortschreibung gesehen, die unbestritten anerkannt sei.
34 Die zulässige Klage, mit der die Kläger die Übernahme der Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe begehrt, hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, in dem Bewilligungszeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe ausgehend von der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 385,00 Euro zu gewähren, denn die von ihm der Ermittlung der aus seiner Sicht angemessenen Kaltmiete zugrunde gelegte Richtlinie des Landkreises … vom 1.3.2012 ist nicht rückwirkend auf den hier umstrittenen Bewilligungszeitraum anzuwenden. Sie entspricht auch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 22 Absatz 1 SGB II und der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs.
35 Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunfts- und Heizkosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Kosten abzustellen. Dieser Grundsatz wird durch den Begriff die Grenze der Angemessenheit begrenzt. (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - zitiert nach Juris Randnr. 16 m.w.N.).
36 Die Angemessenheit der kalten Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach Juris Rn. 13 und 17).
37 Ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln kann hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines sog. „schlüssigen Konzepts“ erfolgt. Nur dieses bietet hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes zutreffend wiedergegeben werden. Voraussetzung eines schlüssigen Konzepts ist nicht die Einhaltung des Maßstabs eine einfachen oder qualifizierten Mietspiegels im Sinne der §§ 558c, d BGB. Erforderlich ist vielmehr ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
38 Das Bundessozialgericht hat für die Annahme der Schlüssigkeit gefordert, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgt (Verbot der Ghettobildung), der Gegenstand der Beobachtung definiert wird (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße), Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten sind, die Erkenntnisquellen wiedergegeben werden. Die Art und Weise der Datenerhebung und der Umfang der einbezogenen Daten sind festzulegen. Der Umfang der Erhebung muss repräsentativ sein. Die Datenerhebung muss valide sein. Anerkannte mathematisch-statische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten sein und das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten.
39 Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte, aktualisierte Richtlinie vom 1.3.2012 stellt jedenfalls in den vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Datenerhebung bereits abgelaufenen Zeiträumen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Eine Rückrechnung der Daten anhand des Lebenskostenindexes ist rechtlich nicht zulässig. Da auch die Richtlinie vom 13.11.2008 kein schlüssiges Konzept darstellt und weitere Erkenntnisquellen nicht ersichtlich sind, ist auf die Werte der Tabelle zu § 8 bzw. ab 1.1.2009 § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) abzustellen. Aus ihnen ergibt sich, dass sogar höhere tatsächliche Kosten, als die von der Klägerin geltend gemachten, angemessen wären.
40 1. Bereits die Rückschreibung der Richtlinie an sich, wie sie dort unter Punkt 3. verfügt wurde ist rechtlich nicht statthaft. Dies folgt bereits daraus, das die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes wiedergeben muss (vgl. schon BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R). Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass in dem von dem Beklagten der Ermittlung der Referenzmiete im konkreten Fall zugrunde gelegten Wohnsegment in dem Anwendungszeitraum tatsächlich auch Wohnraum zu dem ermittelten Preis vorhanden war und einer Anmietung daher möglich war.
41 Bei der Rückschreibung wird - wie bei der Fortschreibung - unterstellt, dass die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im Zeitpunkt der Ermittlung der Datengrundlage auch in den Folgejahren bzw. hier den vorangegangenen Jahren mit den im Ermittlungszeitpunkt festgestellten Verhältnissen in wesentlichen Merkmalen kongruent sind. Dieses Vorgehen ist nicht statthaft.
42 a) Bereits die Fortschreibung von Mietwerterhebungen anhand des Lebenshaltungsindex begegnet Rahmen des § 22 SGB II Einwendungen. Die Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels wird jedenfalls im bürgerlichen Recht gemäß § 558d Absatz 2 BGB gestattet. Er ist alle vier Jahre neu zu erstellen (§ 558d Absatz 2 Satz 3 BGB). In den Zwischenzeiträumen hat alle zwei Jahre eine Anpassung zu erfolgen. Sie kann entweder auf der Basis einer Stichprobe des tatsächlichen Wohnungsmarktes erfolgen, oder anhand der Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach den Feststellungen des statistischen Bundesamtes. Die Fortschreibung anhand des Preisindexes wird im bürgerlichen Recht akzeptiert, weil der Gesetzgeber dem Vermieter jedenfalls eine Realwertsicherung der Miete anhand des Preisindex zukommen lassen wollte. Das Problem der abweichenden Entwicklung von Preisindex und Mietniveau ist aber auch hier erkannt worden (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Bearbeiter: Artz, § 558d BGB, Rn. 4). Die Verknüpfung von Preisindex und Wohnungsmarkt war und ist in der Literatur und Rechtsprechung vielfach kritisiert worden, weil Lebenshaltungskosten und Mietpreisniveau nur schwach korreliert sind und sich vollständig abweichend voneinander entwickeln können(vgl. auch Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Bearbeiter: Volker Emmerich, § 558d RN. 11; früher etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 15.12.1993, 8 REMiet 4/93) Die gesetzliche Regelung spiegelt das Bemühen des Gesetzgebers wieder, wenigstens das Äquivalenzverhältnis von Leistung- und Gegenleistung bei der Fortschreibung zu erhalten, wenn schon nicht die Verhältnisse des Wohnungsmarkes abgebildet sind.
43 Die der Regelung des § 558d zugrunde liegenden Regelungsgedanken sind im Rahmen des § 22 SGB II nicht anwendbar. Im Anwendungsbereich der Regelung des § 22 SGB II ist diese Art der Fortschreibung daher zu verwerfen, denn es sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, soweit sie „angemessen“ sind. Die Angemessenheit ist aber anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes zu ermitteln, eine fiktive Berechnung anhand des Lebenshaltungsindex, der in der Sache gänzlich andere Kriterien abbildet als den Wohnungsmarkt und insbesondere keine Aussagen über die Verfügbarkeit von Wohnraum im Folgezeitpunkt zulässt, ist abzulehnen.
44 b) Eine Rückschreibung von Mietspiegeln ist bereits im bürgerlichen Recht nicht vorgesehen. Dies ist auch berechtigt, denn Grundgedanke der Fortschreibung ist, dass einmal erhobene Daten, die den Wohnungsmarkt abbilden, zumindest für einen gewissen Zeitraum die Vermutung ihres Fortbestehens nach dem Erhebungszeitraum begründen. Tatsächlich zeigt der Gesetzgeber mit der Notwendigkeit der Anpassung alle zwei Jahre (§ 558d Absatz 2 BGB) aber, dass diese Vermutung zeitlich nur in einem sehr engen Rahmen gilt. Bei der Rückschreibung besteht aber das Problem, dass eine Datengrundlage für den früheren Zeitraum nie erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Wohnungsmarkt - insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnungen - in dem Rückschreibungszeitraum gänzlich anders gestaltet war. Während bei der Fortschreibung in der Vergangenheit eine Datengrundlage bestand, aufgrund deren Existenz auch ihr im wesentlichen unveränderter Fortbestand in der Zukunft angenommen werden kann, gilt dieser Satz für die Rückschreibung nicht. Denn hier fehlt es an der anfänglichen Datengrundlage (diesen Einwand hat auch das SG Dresden in dem Urteil vom 28.2.2012, S 29 AS 7524/10, Nr. 114 f. zitiert nach juris vorgebracht; auch das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund der Schwierigkeiten der Rückrechnung keine Verletzung der Vermieter in Grundrechten gesehen, wenn zu ihren Lasten ein Mietspiegel älteren Datums fortgeschrieben wird, obwohl ein neuerer Mietspiegel für einen Zeitraum nach dem streitigen Zeitraum existiert, der wesentlich zeitnähere Daten bietet, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.1990, 1 BvR 268/09; 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90).
45 2. Vorliegend scheitert die Schlüssigkeit des Konzepts auch daran, dass der Beklagte bei der Auswertung des Wohnungsmarktes die Wohnungsausstattung nicht berücksichtigt hat. Diese ist nur über den Quadratmeterpreis in die Auswertung mit eingeflossen. Auch wurde das Wohnsegment des untersten Standards aus der Erhebung nicht ausgeschlossen, so dass die Datengrundlage, auf deren Basis die Erhebung der Referenzmiete erfolgt, fehlerhaft ist.
46 Das Bundessozialgericht hat bereits in der Entscheidung vom 18.6.2008 (B 14/7b AS 44/06 R) festgehalten, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage hinreichende Gewähr dafür bieten muss, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abzubilden. Dies bedeutet nicht nur, dass 10% des regional in Betracht zu ziehenden Bestandes an Mietwohnungen in die Untersuchung einzubeziehen sind, sondern auch dass die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen. Das Bundessozialgericht hat hier zutreffend ausgeführt, dass der Standard zu erfassen ist, gegebenenfalls ausgedrückt im Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung. Hierbei müssen nicht sämtliche wertbildenden Faktoren erfasst werden. Es genügt etwa, das typische Kategorien von Wohnungen beschrieben werden, die typisierten Wohnwertmerkmalen zugeordnet werden (etwa Baualtersklassen; so BSG; Urteil v. 20.12.2011 B 4 AS 19/11 R zum Duisburger Mietspiegel. Das bloße Abstellen auf Altersklassen ist im Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R verworfen worden, wenn innerhalb bestimmter Altersklassen nur Wohnungen besonders niedrigen Standards erfasst sind).
47 Wohnungen, die nicht den unteren, sondern nur den untersten Standard abbilden, dürfen von vorneherein nicht zum Wohnungsbestand gezählt werden, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Sie dürfen deshalb in die Auswertung nicht einfließen (BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R; so auch BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R).
48 Die Auffassung des Beklagten, der Mietpreis sei das Produkt aus Wohnungsstandard und Quadratmeterfläche ist insoweit für den Regelfall noch zutreffend und entspricht auch der Auffassung des Bundessozialgerichts, wie sie in dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zitiert ist. Falsch ist es aber, hieraus mathematisch im Umkehrschluss zu folgern, dass bei Kenntnis des Mietpreises und der Quadratmeterfläche zugleich auch der Standard festgestellt ist. So kann etwa in einer begehrten Wohnlage auch eine Wohnung unteren Standards hohe Quadratmeterpreise erzielen, während in weniger begehrten Wohnlagen auch Wohnungen hohen Standards nur geringe Quadratmeterpreise erzielen. Die Ermittlung der Referenzmiete kann daher nicht, wie von dem Beklagten vorgenommen, ausschließlich anhand der am Markt verfügbaren Angebotsmieten erfolgen, indem aus dem Preis auf den Standard geschlossen wird, ohne dass Ausstattungsmerkmale berücksichtigt sind.
49 3. Das Konzept des Beklagten ist auch deshalb nicht schlüssig, weil hierin neben den Angebotsmieten auch in dem hier streitigen Segment ganz überwiegend Bestandsmieten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II gleichwertig berücksichtigt werden. Der Beklagte hat hier nicht berücksichtigt, dass Bestands- und Angebotsmieten in der Regel voneinander erheblich abweichen. Die undifferenzierte Berücksichtigung sämtlicher Bestandsmieten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses, führt daher zu einer Verzerrung der ermittelten Zahlen. Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, die Bestandsmieten der Leistungsberechtigten nach dem SGB II bildeten den Wohnungsmarkt in seiner ganzen Breite ab. Dies ist schon anhand des Maßstabs des § 22 SGB II nicht zu begründen, denn es ist jedenfalls im Regelfall nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auch Wohnungen des oberen Marktsegments finanziert. Da im vorliegenden Fall Bestandsmieten zu 2/3 in den ermittelten Referenzwert eingeflossen sind, führt dies zu einer erheblichen Verzerrung der ermittelten Referenzmiete. Diese kann nicht statistisch dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Basis der unzureichenden Datengrundlage nunmehr das 40%-Perzentil gebildet wird. Denn für diese mathematische Operation fehlt der Anknüpfungspunkt in den ermittelten Tatsachen.
50 4. Auch die Richtlinie vom 13.11.2008 genügt nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Die Ermittlung der angemessenen Kaltmiete beruht hier ausschließlich auf der selektiven Auswertung einzelner Zeitungsanzeigen, lässt die Angebote von Immobilienmaklern außer Acht und erfasst auch nicht 10% des Wohnungsmarktes. Auch hier sind qualitative Merkmale des Wohnraums nicht erhoben worden.
51 5. Die nicht erfolgte Datenerhebung unter Ausscheidung der Unterkünfte des untersten Standards ist auch nach Angaben des Beklagten derzeit nicht nachholbar, da in dem Aufstellungsverfahren solche Daten nicht erhoben wurden. Daher sind die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. § 12 WoGG ab 1.1.2009 zugrunde zu legen.
52 a) Grundsätzlich obliegt es der Verantwortung des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorzulegen. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe. Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auf der Basis der Daten lediglich zu verifizieren, ob die angenommenen Mietobergrenzen angemessen sind. Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier - ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Halbsatz 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R; BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 AS 27/09 und BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).
53 b) Ist dies wie hier aufgrund des vorhandenen Datenmaterials nicht möglich, eine solche Auswertung in dem streitigen Zeitraum vorzunehmen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden durch die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten hierauf abzustellen*(* BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). Mehr als die tatsächlich entstanden Kosten werden nicht übernommen. Die Bestimmung erfolgt nach dem jeweilige Höchstbetrag der Tabelle (also der rechten Spalte bei Anwendung der bis 31.12.2008 geltenden Sätze zu § 8 WoGG). Zusätzlich ist ein Sicherheitszuschlag einzuziehen. Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist ( BSG*,* Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 16/11 R). Hierzu erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die maßgebenden Tabellenwerte angemessen.
54 c) Da die Kosten der Heizung und die kalten Betriebsnebenkosten erkennbar und nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten von dem Beklagten bereits gezahlt wurden, ist zugunsten der Kläger damit auch die Differenz zwischen der tatsächlich entrichteten Kaltmiete (385,00 Euro monatlich) und der von dem Beklagten bereits übernommenen Kaltmiete (352,00 Euro monatlich) in dem streitigen Zeitraum zu übernehmen. Denn gemäß der Tabelle zu § 8 WoGG in der bis zum 30.9.2008 geltenden Fassung der Betrag von 385,00 Euro für eine Unterkunft mit drei Personen in der Mietstufe 1. Ab dem 1.1.2009 ist nach Tabelle zu § 12 WoGG der Betrag von bis zu 424,00 Euro übernahmefähig. Dabei ist der Sicherheitszuschlag noch nicht berücksichtigt. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Umzug nicht um einen erforderlichen Umzug gehandelt, greift nicht durch. Denn der Beklagte hat diesen Einwand im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft ab dem Jahr 2008 nie erhoben und stets die als angemessen erachteten Kosten erstattet. Er kann sich aufgrund des Zeitablaufs und dieses Umstandes jetzt nicht mehr darauf berufen.
55 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie erfasst auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens, da Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt waren. Die Kläger sind insoweit auch nicht mit einem bezifferten Antrag im Widerspruchsverfahren teilweise unterlegen, da von vorneherein lediglich die Übernahme der tatsächlichen Kosten als angemessen begehrt wurde und die Bezifferung vor dem Kreisrechtsausschuss erkennbar lediglich der Verfahrensökonomie diente.
56 7. Die Berufung war nicht zuzulassen. Gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Der Streitwert übersteigt nicht den Betrag von 750,00 Euro, da nur ein monatlicher Differenzbetrag von 33,00 Euro zugunsten der Kläger in dem Bewilligungszeitraum in Streit steht. Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Absatz 2 SGG liegt nicht vor. Das Gericht ist nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, sondern folgt der Rechtsprechung des Landes- und Bundessozialgerichts. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil im konkreten Fall die Anwendung des Konzepts des Beklagten aus dem Grund der Rückwirkung abgelehnt wurde. Es ist aber auch nach Auskunft des Beklagten nicht zu erwarten, dass für rückwärtige Zeiträume ab 2008 die Anwendung des Konzepts noch häufiger zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen werden wird. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht nicht.
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