SG Trier 4. Kammer, 2011-12-14, S 4 AS 449/11 ER

S 4 AS 449/11 ERTribunal des assurances sociales / 4e chambre14 déc. 2011

Regest

1. Aufgrund des Feststellungsbescheides nach § 31b Abs 1 SGB 2 mindert sich lediglich der "Auszahlungsanspruch" kraft Gesetzes. (Rn.35) 2. Der Leistungsanspruch bleibt durch die Minderung des Auszahlungsanspruchs unberührt. (Rn.36)

Texte intégral

SG Trier 4. Kammer — S 4 AS 449/11 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: S 4 AS 449/11 ER

ECLI: ECLI:DE:SGTRIER:2011:1214.S4AS449.11ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 31a SGB 2 vom 13.05.2011, § 31b Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011 ... mehr

Leitsatz

  1. Aufgrund des Feststellungsbescheides nach § 31b Abs 1 SGB 2 mindert sich lediglich der "Auszahlungsanspruch" kraft Gesetzes. (Rn.35)

  2. Der Leistungsanspruch bleibt durch die Minderung des Auszahlungsanspruchs unberührt. (Rn.36)

Orientierungssatz

  1. Nach der Regelung des § 31b Abs 1 S 1 SGB 2 nF bedarf es neben dem Sanktions- bzw Feststellungsbescheid keiner gesonderten Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB 10 mehr, so dass bei bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheiden kein Anordnungsanspruch für den einstweiligen Rechtsschutz gem § 86b Abs 2 S 2 SGG besteht. (Rn.34)

  2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid nach § 31b Abs 1 SGB 2, soweit die Minderung des Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen gem §§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1, 32 SGB 2 rechtmäßig war. (Rn.43)

Tenor

  1. Die Anträge werden abgelehnt.

  2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

  3. Der Antragsstellerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Frau Rechtsanwältin M B zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe

I.

1 Die Antragsstellerin wendet sich gegen zwei Minderungsbescheide vom 26.9.2011 aufgrund von Meldeversäumnissen am 28.6. und 25.7.2011 sowie die Minderungsbescheide vom 13.10 und 20.10.2011.

2 Am 4. Februar 2011 schloss die Antragstellerin mit dem Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung ab. Als Ziele werden dort die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit beim Bürgerservice (BÜS) ab dem 8. Februar 2011 benannt. Unter Punkt zwei verpflichtete sich die Antragstellerin zu jeweils einer monatlichen Bewerbung um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Weiter heißt es dort "Sie legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor: Durchschrift des Bewerbungsschreiben sowie die eventuell vorhandene Rückantwort des Arbeitgebers." Des Weiteren wird ausgeführt: "Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.“

3 Bereits durch den Bescheid vom 20. Juli 2011 war eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 98,40 € monatlich in dem Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 durch den Antragsgegner festgestellt worden. In diesem Bescheid wird ausgeführt, die Antragstellerin sei ihren Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 4. Februar 2011 nicht nachgekommen. Sie habe am 4.5.2011 die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit abgelehnt. Diesem Bescheid waren auch Hinweise zu den Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen beigefügt. Der Bescheid ist bestandskräftig.

4 Am 30.5.2011 schloss die Antragstellerin mit dem Antragsgegner eine neue Eingliederungsvereinbarung ab. In dieser wird unter Punkt 2) wiederum die Verpflichtung festgehalten, jeden Monat eine Bewerbungsbemühung zu unternehmen und hierüber einen Nachweis vorzulegen. In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es:

5 „Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gekürzt werden oder vollständig entfallen. Wenn sie erstmals gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen wird das ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % der für sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die Eingliederungsbemühungen, das ihnen zustehende Arbeitslosengeld II einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der für sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Verstößen entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Die Leistungskürzung tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten.“ Im Folgenden wird dargelegt, dass Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen Eingliederungsbemühungen sich überschneiden können. Außerdem heißt es dort, den Eingliederungsbemühungen müsse auch während eines Sanktionszeitraumes weiter nachgekommen werden.

6 Am 26.8.2011 beantragte die Antragstellerin die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II.

7 Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin durch den Bescheid vom 26.9.2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 in Höhe eines monatlichen Betrages von 366,98 € (1.9.2011 bis 30.9.2011) sowie 139,80 € (1.10.2011 bis 31.10.2011) sowie 249 € (1.11.2011 bis 29.2.2012). Auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entfiel ab dem November 2011 ein Betrag von 124 € monatlich.

8 Durch Bescheid vom 26. September 2011 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in dem Zeitraum vom 1.10.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs höchstens jedoch in Höhe des Gesamtbetrages fest. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei zu dem Meldetermin am 28.6.2011 nicht erschienen. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen seien wichtige Gründe für das Verhalten nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde von der Antragstellerin nicht angefochten.

9 Durch einen weiteren Bescheid vom 26. September 2011 stellte der Antragsgegner in demselben Zeitraum eine weitere Minderung des Arbeitslosengeldes II um 36,80 € monatlich fest. Die Antragsstellerin sei auch zu dem Meldetermin am 25. Juli 2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Minderung folge aus den §§ 32,31b SGB II. Der Bescheid wurde von der Antragstellerin nicht angefochten.

10 Am 30.5.2011 unterbreitete der Antragsgegner der Antragstellerin einen Vermittlungsvorschlag. Sie sollte sich als Helferin Lebensmittelherstellung bei der p-AG bewerben. Am 8.7.2011 (Tag des Eingangs bei dem Antragsgegner) teilte das Unternehmen mit, die Antragstellerin habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben. Durch Schreiben vom 15.7.2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass sie sich nach bisherigem Stand trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht beworben habe. Daher sei eine Sanktion beabsichtigt. Diese dauere grundsätzlich drei Monate, und werde im Fall der Antragstellerin, da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handele, zu einer Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs führen.

11 Durch den Bescheid vom 13.10.2011 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 109,20 € monatlich in dem Zeitraum von 1. November 2011 bis 31. Januar 2011 fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 26. September 2011 werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nummer 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 30.5.2011 verletzt. Sie habe sich entgegen der Vereinbarung nicht auf die angebotene Stelle bei der P AG W beworben. Die Feststellung erfolge auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31a Abs. 1 und § 31b SGB II. Der Minderungsbetrag trete zu der in den Bescheiden vom 26. September 2011 festgestellten Minderung in Höhe von 72,80 € in dem Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 hinzu.

12 Nachdem die Antragstellerin in einem persönlichen Beratungsgespräch am 1.8.2011 keine Nachweise über Bewerbungen in dem Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis 1.8.2011 vorgelegt hatte, gab ihr der Antragsgegner ausweislich des Vermerks vom 6.9.2011 (W) die Gelegenheit bis zum 8.8.2011 noch eine weitere Eigenbemühung nachzuweisen. Hierbei wurde die Antragstellerin auch darauf hingewiesen, dass sie von Montag bis Freitag im Foyer des Jobcenters B den PC zur Stellensuche nutzen könne. Sie wurde nochmals über die Rechtsfolgen belehrt. Eine Rückantwort oder ein Nachweis über Bewerbungsbemühungen wurde bis zum 18.8.2011 nicht vorgelegt. Am 1.8.2011 unterschrieb die Antragstellerin bei der persönlichen Vorsprache auch die Niederschrift. Darin führte sie aus, sie sei sich bewusst, dass sie noch eine weitere Bewerbungsbemühung nachweisen müsse.

13 Durch Schreiben vom 18.8.2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass sie der Pflicht zum Verfassen von Bewerbungen nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie dies trotz der Kenntnis der Rechtsfolgen nicht getan habe. Eigene Bemühungen seien bislang nicht nachgewiesen. Daher sei eine Minderung - im Falle der Antragstellerin in Höhe von 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung - geplant. Eine Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte hierzu nicht mehr.

14 Durch den Bescheid vom 20.10.2011 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 218,40 € monatlich fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 26. September 2011 werde insoweit für die Zeit ab dem 1.11.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nummer 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe ihre Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 30. Mai 2011 verletzt. Sie habe keine Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen. Dieser Nachweis sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zum 8.8.2011 nicht erfolgt. Die Begründung, die Antragstellerin habe keinen Internetanschluss und könne nur auf vorhandene Tageszeitungen zurückgreifen, sei nicht überzeugend. Die Antragstellerin habe gewusst, dass sie von montags bis freitags (8:00 Uhr bis 12:30 Uhr) den PC im Foyer des Jobcenters nutzen könne. Da die Antragstellerin wiederholt ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, werde für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.1.2012 das Arbeitslosengeld II um 60 vom 100 des maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt. Diese Minderung werde festgestellt. Hinzu kämen in dem Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 die festgestellten Minderungen aus den Meldepflichtverletzungen.

15 In jedem der Bescheide war der Hinweis enthalten, der Antragstellerin würden für den genannten Zeitraum ergänzende Sachleistungen gewährt. Diese würden in Form von Gutscheinen erbracht. Da die Klägerin aber über Einkommen verfüge könne kein Gutschein ausgestellt werden.

16 Am 10.11.2011 erhob die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 13.10.2011 (Minderung um 30 vom Hundert) und 20.11.2011 Widerspruch. Eine Sanktionierung des Pflichtenverstoßes vom 30.5.2011 wegen Nichtbewerbung bei der p -AG scheide von vornherein aus, weil dieser Pflichtenverstoß vor der Sanktionsentscheidung vom 15.7.2011 liege. Im Übrigen habe der Antragsgegner eine kumulierende Absenkung vorgenommen. Auch der Bescheid vom 20.10.2011 betreffe ein Fehlverhalten vor Erlass des ersten Bescheides am 20.7.2011.

17 Am 10. November 2001 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 13. Oktober 2011 und 20.10.201 gestellt.

18 Sie hat durch ihre Bevollmächtigte dargelegt, dass ihr der Anspruch auf Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II im November 2011 trotz der Minderungsbescheide vom 26. September 2011 in ungeminderter Höhe zustehe. Der Bescheid vom 26. September 2011 sei zwar bestandskräftig, der Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag sei damit aber nicht aufgehoben worden. Die Notwendigkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ergebe sich aber bereits aus §§ 45,48 SGB X. Diese bestehe auch nach der Neufassung der §§ 31 ff. fort, wie das Sozialgericht Trier in dem Beschluss vom 29.9.2011 (AZ.: S 4 AS 360/11 ER) dargelegt habe. Nach der Neufassung der §§ 31 ff. bedürfe es aufgrund der Regelung des § 31b SGB II zusätzlich eines feststellenden Bescheides. Dadurch werde aber die Notwendigkeit, die der Sanktion entgegenstehenden Entscheidungen aufzuheben, nicht aufgehoben. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum alten Recht (Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 30/09 R). Auch aus dem Wortlaut, der Anspruch „mindere sich“, könne nichts Anderes gefolgert werden. Das Erfordernis einer Aufhebungsentscheidung gelte auch für die Regelung des § 144 SGB III, der ebenso wie § 31b SGB II ausgestaltet sei (vgl. BSG, Urteil vom 5.9.2006, B7a AL 14/05R). Eine Aufhebungsentscheidung sei auch für die parallel ausgestaltete Regelung des § 144 SGB III vorgesehen. Auch dort sei eine aktive Formulierung von dem Gesetzgeber gewählt worden. Im Übrigen würde eine andere Auffassung voraussetzen, dass sich der bestandskräftig festgestellte Leistungsanspruch dann durch ein selbstvollziehendes Bundesgesetz erledige. Es sei aber nicht zu erkennen, dass dies der Fall sei.

19 Der Minderungsbescheid vom 13. Oktober 2011 sei schon deshalb rechtswidrig weil die vorgeworfene Pflichtverletzung (fehlende Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag vom 30.5.2011) vor dem Erlass des Minderungsbescheides vom 20.7.2011 liege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne eine erneute Sanktion mit erhöhter Absenkung jeweils erst nach Erlass eines Minderungsbescheides erfolgen. (SG Trier, Beschluss vom 21. Juli 2011 - S 1 AS 274/11 ER - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Diese Rechtsprechung finde weiterhin Anwendung. Auch die weitere Sanktion in Höhe von 60 vom 100 der Regelleistung für den Zeitraum 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 vom 20. Oktober 2010 sei rechtswidrig. Auch in diesem Sanktionsbescheid werde der Antragstellerin ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 30.5.2011 vorgeworfen. Dieser Verstoß liege aber vor dem Erlass des Sanktionsbescheides vom 13. Juli 2011. Auch eine Addition der Minderungsbeträge sei rechtswidrig.

20 Die Antragsstellerin beantragt,

21 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die aufgrund des Minderungsbescheides vom 26.9.2011 (Meldeversäumnis vom 28.6.2011) vorenthaltenen Leistungen für den Monat November 2011 in Höhe von 36,40 € auszuzahlen,

22 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die aufgrund des Minderungsbescheides vom 26.9.2011 (Meldeversäumnis vom 25.7.2011) vorenthaltenen Leistungen für den Monat November 2011 in Höhe von 36,40 € auszuzahlen,

23 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Minderungsbescheid vom 13.10.2011 anzuordnen,

24 4. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Minderungsbescheid vom 20.10.2011 anzuordnen.

25 Der Antragsgegner beantragt,

26 die Anträge abzulehnen.

27 Er führt aus, nach seiner Auffassung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 31 b SGB II eine gesonderte Entscheidung über die Aufhebung der ursprünglich bewilligten Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht mehr erforderlich. Dies ergebe sich auch aus der Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 112. Das Sozialgericht Trier habe in seinem Beschluss vom 10. November 2011 (Az: S 1 AS 404/11 ER) festgestellt, dass der Feststellungsbescheid konstitutive Wirkung habe.

28 Auch der Bescheid vom 13.10.2011 sei rechtmäßig. Der Antragstellerin sei der Vermittlungsvorschlag für eine Bewerbung bei der Firma P AG bereits am 30. Mai 2011 ausgehändigt worden. An diesem Tag sei auch die Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden. Bis zum 29. Juni 2011 habe sich die Antragstellerin dort nicht gemeldet. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sanktion seien daher gegeben. Der Einwand, der Pflichtverstoß liege zeitlich vor dem Erlass des Sanktionsbescheides vom 13. Juli 2011, überzeuge nicht. Das Bundessozialgericht habe in seiner Rechtsprechung lediglich klargestellt, dass aufgrund des Prinzips der stufenweisen Minderung der Leistung eine zeitgleiche Minderung in derselben Höhe ausscheide. Im vorliegenden Fall betreffe der Bescheid vom 20. Juli 2011 aber den Zeitraum von August bis Oktober 2011. Die Entscheidung vom 13.10.2011 betreffe aber den Zeitraum vom 1.11.2011 bis 31.1.2012. Damit liege keine zeitgleiche Minderung in derselben Höhe vor.

29 Der Bescheid vom 20.10.2011 knüpfe daran an, dass die Antragstellerin bis zum 8.8.2011 keine eigenen Bemühungen nachgewiesen habe. Der Sanktionsbetrag in Höhe von 60 vom 100 ergebe sich aus der vorangehenden Entscheidung vom 20.7.2011. Da ab dem 1.11.2011 fünf Sanktionen aufeinandertreffen, würden die Leistungen in diesem Monat insgesamt um rund 291,20 € gekürzt. Da der gesamte Anspruch aber nur 249 € betrage, entfalle der Anspruch vollständig. Hierbei würden die Minderungsbeträge aus den Meldeversäumnissen (2 x 36,40 €) und der Minderungsbetrag aus dem Bescheid vom 20.10.2011 berücksichtigt. Diese Addition der Minderung aus § 31 SGB II und § 32 SGB II sei vom Gesetzgeber in § 32 Absatz 2 SGB II) vorgesehen.

II.

30 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 13.10.2011 und 20.10.2011 hat keinen Erfolg.

31 Der Antrag ist in den Punkten 1) und 2) zulässig. Er hat diesbezüglich jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, in dem Zeitraum vom 1.11.2011 bis 31.12.2011 Leistungen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 26.9.2011 ohne Berücksichtigung der sich aus den Sanktionsbescheiden wegen Meldeversäumnissen vom 26.9.2011 ergebenden Absenkungsbeträge zu zahlen.

32 Bei dem Antrag der Antragsstellerin handelt es sich, dies hat ihre Bevollmächtigte zutreffend dargelegt, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn da die Sanktionsbescheide vom 26.9.2011 nicht angefochten wurden, sind sie grundsätzlich bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG in der Sache bindend.

33 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierzu muss glaubhaft gemacht sein, dass das geltend gemachte Recht des Antragstellers gegen den Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Nach dem Sinn und Zweck des § 86b Abs. 2 SGG soll mittels des dort geregelten Instrumentes des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert werden, dass die Verwaltung irreparable Entscheidungen trifft und damit endgültige, vom Gericht nicht mehr zu korrigierende Umstände schafft. Demzufolge kann eine einstweilige Anordnung vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nur erlangt werden, wenn ohne die begehrte Anordnung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden und diese auch nicht durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten. Gleichzeitig muss ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sein und dieser darf nicht durch die einstweilige Anordnung erledigt bzw. vorweggenommen werden.

34 Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Durch die bestandskräftigen Sanktionsbescheide vom 26.9.2011 ist der Auszahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 26.9.2011 in der dort genannten Höhe von insgesamt 2 x 36,80 € in dem Zeitraum vom 1.11.2011 bis 31.12.2011 entfallen. Dies ergibt sich aus den §§ 32 Absatz 2 Satz 2, 31b Absatz 1 Satz 1 SGG. Einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom gleichen Tag bedarf es hierzu nach der Regelung des § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II nicht mehr.

35 Gemäß dieser Regelung mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm zunächst klargestellt, dass es im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R) nunmehr eines die Sanktion feststellenden Bescheides bedarf. Er hat darüber hinaus mit der Formulierung "der Auszahlungsanspruch mindert sich" klarstellen wollen, dass sich der Auszahlungsanspruch des Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten dann - anknüpfend an die Feststellung der Pflichtwidrigkeit - mindert (BT-Drs. 17/3404, S. 112 zu § 31b). Diese Auffassung des Gesetzgebers hat im Wortlaut der Norm ihren Niederschlag gefunden. Die aktive Formulierung unter Einbeziehung der Rechtsfolgen und unter Anknüpfung an die Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes zeigt, dass der Auszahlungsanspruch bereits kraft Gesetzes gemindert wird.

36 Dem steht die Regelung des § 48 SGB X mit der Regelung des § 77 SGG nicht entgegen. Denn der ursprüngliche, die Leistung bewilligende Verwaltungsakt wird in seinem Bestand hierdurch nicht berührt. Es verbleibt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des § 31b SGB II bei der Leistungsbewilligung. Lediglich der Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Leistung wird durch die Regelung des § 31b SGB II modifiziert. Eine - auch teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung - ist daher in dem Regelungskonzept des § 48 SGB X nicht angelegt und danach auch nicht erforderlich.

37 Auch das Argument, es handele sich um einen "Fremdkörper" im System des Verfahrensrechts, weil damit ein "sich selbst vollziehendes Gesetz" geschaffen werde, obgleich in der Regel dessen Umsetzung durch Verwaltungsakte erforderlich sei, greift nicht durch. Denn der Gesetzgeber hat auf das Kriterium des Verwaltungsaktes auch hier nicht verzichtet. Vielmehr bedarf es nach wie vor eines feststellenden Bescheides, an den die Rechtsfolge anknüpft.

38 Ein Verlust von Rechtsschutzmöglichkeiten ist hiermit für einen Antragsteller/Kläger auch nicht verbunden. Er wird nach der gesetzlichen Konzeption darauf verwiesen, gegen diesen Feststellungsbescheid/Minderungsbescheid Widerspruch und ggf. Klage zu erheben, wobei der Widerspruch gegen einen die Minderung feststellenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfalten soll (§ 39 S 1 Nr. 1 SGB II). Demnach muss der Betroffene, will er die ungekürzte Auszahlung weiter verfolgen, ggf. einen Antrag nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG stellen. Ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig, besteht kein Raum mehr für einen weiteren einstweiligen Rechtschutz.

39 Die Auslegung, wonach es einer Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45, 48 SGB X nicht mehr bedarf, steht auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits im Rahmen der Regelung des § 120 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hatte das Bundessozialgericht (Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98R) klargestellt, dass die Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden (§ 77 SGG) sich auf den Inhalt des Verfügungssatzes selbst beschränkt. Demgegenüber sind negative Begründungselemente gerade nicht Gegenstand des Verfügungssatzes. Folgerichtig heißt es in dem zitierten Urteil auch: "Wird etwa der Eintritt einer Sperr- oder Säumniszeit bei der Leistungsfeststellung übersehen, so ist eine Klage des Arbeitslosen auf höhere Leistung jedenfalls für die Dauer einer eingetretenen Sperr- oder Säumniszeit unbegründet."

40 Die Regelung des § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II zeigt aber in ihrer konkreten Ausgestaltung, dass der Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides über Art, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung gerade nicht berührt wird. Die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides steht demnach in der Regel - wie auch hier - einem bloß feststellenden Bescheid nicht entgegen.

41 Auch der Verweis auf die Regelung der §§ 128, 144 SGB III greift nicht durch. Denn der Wortlaut der Regelung des SGB III ist schon inhaltlich mit der Fassung des § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II nicht identisch. Vielmehr wird dort gerade das Ruhen des Anspruchs selbst angeordnet, also der Anspruchsberechtigung aus dem Stammrecht (vgl. dazu ausführlich SG Trier, Beschluss v. 17.11.2011, Az.: S 2 AS 441/11 ER).

42 Demgemäß fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Ein Antrag gemäß § 86b Absatz 1 Nr. 2 SGG hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide vom 26.9.2011 bestandskräftig und damit in der Sache bindend sind (§ 77 SGG).

43 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Minderungsbescheid vom 20.20.2011 ist ebenfalls nicht anzuordnen, da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist. Gemäß § 86 b Absatz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch und die Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings nur geboten, wenn die angefochtenen Bescheide bei summarischer Überprüfung rechtswidrig sind, denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar rechtswidriger Bescheide. Es ist letztlich auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens abzustellen.

44 Gemessen an diesem Maßstab, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Die Anspruchsminderung ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat, entgegen der Eingliederungsvereinbarung vom 30.5.2011 keine Bewerbungsbemühungen in dem Zeitraum bis zum 8.8.2011 nachgewiesen. Sie hat damit gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung vom 30.5.2011 verstoßen. Ihr war nach dem Inhalt des Gesprächs vom 1.8.2011 die Gelegenheit gegeben worden, eine Sanktionierung zu vermeiden, wenn sie bis zum 8.8.2011 einen Bewerbungsnachweis vorlegt. Dies hat die Antragsstellerin auch bis zum 18.8.2011 nicht getan. Sie hat danach trotz der Anhörung vom 18.8.2011 keine Gründe dargelegt, warum dies nicht möglich gewesen sein soll. Ein wichtiger Grund liegt auch nicht darin, dass der Antragstellerin zu Hause kein PC zur Verfügung gestanden habe, und sie daher nur auf Stellenausschreibungen in der Lokalzeitung habe antworten können. Dieses Argument ist als Schutzbehauptung zu werten, denn die Antragstellerin hat Nachweise über Bewerbungsbemühungen oder jedenfalls den Versuch, in der Zeitung Stellen zu finden, gar nicht vorgelegt. Darüber hinaus war sie in dem persönlichen Gespräch am 1.8.2011 explizit auf die Möglichkeit der Nutzung der PC-Poolplätze im Jobcenter hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Versuch unternommen hat, diese Möglichkeit zu nutzen, gibt es nicht.

45 Die Antragstellerin wurde auch individuell und konkret über die Folgen der Pflichtverletzung belehrt. In der Eingliederungsvereinbarung vom 30.5.2011 wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, welche Folgen eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung haben könne, nämlich die Minderung der Leistung um 60 %. Eine weitere Aufklärung erfolgte auch mit der Belehrung in dem Bescheid vom 20.7.2011 und wiederum in dem Gespräch vom 1.8.2011. Die Belehrung in dem Bescheid vom 20.7.2011 hat die Antragstellerin auch am 26.7.2011 mit der Bekanntgabe erreicht und stand ihr in dem Zeitraum vom 1.8-8.8.2011 vor Augen.

46 Die durch den Bescheid vom 20.10.2011 sanktionierte Pflichtverletzung stellt auch eine wiederholte Pflichtverletzung i. S. des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II dar, denn der Bescheid knüpfte an das Fehlverhalten der Antragstellerin bis zum 8.8.2011 an. Bis zu diesem Zeitpunkt war ihr nach dem Inhalt des Gesprächsvermerks vom 1.8.2011 Gelegenheit gegeben worden - durch den Nachweis einer einzigen Bewerbung in dem Zeitraum bis 8.8.2011 eine Sanktionierung abzuwenden. Die für den Inhalt des Bescheides maßgebliche Pflichtverletzung liegt damit gerade zeitlich nach dem Bescheid vom 20.7.2011, durch den gemäß den Anforderungen des § 31a Absatz 1 Satz 4 rechtmäßig und bestandskräftig erstmalig eine Minderung festgestellt worden ist.

47 Auch der Einwand, eine wiederholte Minderung verbiete sich schon deswegen, weil der Verstoß vom 8.8.2011 unmittelbar auf den Verstoß vom 18.5.2011 folge und daher die Warnwirkung der Minderung die Antragstellerin noch nicht erreicht haben könne, greift nicht durch. Die erste Minderung erfolgte nämlich bereits durch den Bescheid vom 20.7.2011 mit Wirkung ab dem 1.8.2011. Der Antragstellerin war es daher in dem Zeitraum vom 1.8. - 8.8.2011 - und auf diesen kommt es nach dem Inhalt des Gesprächs vom 1.8.2011 gerade an - aufgrund der aktuell erfolgten Minderung in besonderer Weise bewusst, dass sie Bewerbungsnachweise vorlegen musste. Die Warnwirkung der ursprünglichen Minderungsentscheidung hatte sie zu dem Zeitpunkt der zweiten Pflichtverletzung auch bereits erreicht; der Auszahlungsanspruch war ab dem 1.8.2011 gemindert worden. Gerade dies ist auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht hier zutreffend erforderlich, "weil eine (weitere) wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag nur dann anzunehmen [ist], wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung jeweils mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellt [wurde]" (so etwa BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R).

48 Es ist auch unschädlich, dass die ursprüngliche Minderung vom 20.7.2011 aufgrund des Abbruchs einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung erfolgte. § 31a Absatz 1 Satz 3 knüpft nur an eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 SGB II an. Eine Identität der Pflichtverletzung wird nicht gefordert. Sowohl bei der Pflichtverletzung am 18.5.2011 als auch bei der Verletzung der Pflicht, Bewerbungen in dem Zeitraum vom 30.5.2011 bis 8.8.2011 abzufassen und entsprechende Nachweise hierüber vorzulegen, handelte es sich aber um die Verletzung von Pflichten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Demgemäß liegt die gesetzlich geforderte Wiederholung einer Pflichtverletzung vor. Sie erfolgte auch in der nach § 31a Absatz 1 Satz 5 genannten Jahresfrist.

49 Der in dem Bescheid vom 20.10.2011 benannte Minderungsbetrag von 218,40 € entspricht der gesetzlichen Regelung. Zu ihm tritt gemäß § 32 Absatz 2 die Minderung nach § 32 Absatz 1 hinzu. Der Bescheid vom 20.10.2011 führt auch nicht zu einer kulminierten Minderung wegen mehrerer Pflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraumes.

50 Schließlich bestehen aus der Sicht des Gerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 31, 31a, 31b SGB II, d.h. die vom Gesetzgeber auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.02.2010 eröffnete Möglichkeit der Sanktionierung von pflichtwidrigem Verhalten.

51 Auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Minderungsbescheid vom 13.10.2011 ist nicht anzuordnen. Der Antragstellerin fehlt hierzu bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es steht aufgrund der unter den Punkten 1) und 2) getroffenen Entscheidung bereits fest, dass der Auszahlungsanspruch der Antragstellerin vom 1.11.2011 bis 31.1.2012 vollständig entfallen ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch dargelegt, er leite die Rechtsfolgen ausschließlich aus den Bescheiden vom 26.9.2011 (Meldeversäumnisse) und dem Bescheid vom 20.10.2011 her.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

53 Die Entscheidung ist endgültig. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Absatz 3 Satz 1 SGG ausgeschlossen, denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig. Diese ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) bei einem auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt 750 € übersteigt. Die Beschwerde ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht bereits Kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bedürfte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2011, Az.: L 8 SO 6/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010, Az: L 20 AS 1702/10 B ER).

54 Dies ist hier der Fall, da der Antragstellerin mit dem Bescheid vom 26.9.2011 in dem Zeitraum vom 1.11.2011 bis 31.1.2011 ein Betrag von 249 € monatlich bewilligt wurde. Nur in diese Rechtsposition wird mit den angefochtenen Bescheiden eingegriffen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit nicht 747,00€.

55 Der Antragsstellerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gewährt (§§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Zwar hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, im Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung am 10.11.2011 waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber noch teilweise offen. Dies ergibt sich daraus, dass die Auslegung der Regelung des § 31b Absatz 1 schwierig und in der Rechtsprechung auch noch nicht geklärt ist. Die Rechtsfrage war auch aufgrund des Beschlusses vom 29.9.2011 (Az.: S 4 AS 360/11 ER) noch offen. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist aber Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.11.2011, L 7 AS 608/11 B).

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