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8 Ta 219/11•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, 2011-11-02, 8 Ta 219/11
8 Ta 219/11Tribunal du travail / Chamber 82 nov. 2011
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 02.11.2011, 8 Ta 217/11, der vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 9. August 2011, 5 Ca 1754/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-02
Aktenzeichen: 8 Ta 219/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1102.8TA219.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 02.11.2011, 8 Ta 217/11, der vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 9. August 2011, 5 Ca 1754/09, Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
1 Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.
2 Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (OLG Sachsen-Anhalt v.01.03.2010 - 10 WF 15/10 -; OLG Naumburg v. 11.06.2007 - 4 WF 81/07 - FamRZ 2007, 2009; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO Rdnr. 21 m. w. N.).
3 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegen eine etwaige Abweisung des Befangenheitsantrages des Beklagten gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z wäre kein Rechtsmittel gegeben. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG findet nämlich gegen einen diesbezüglichen Beschluss kein Rechtsmittel statt.
4 Es kann daher offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten darüber hinaus auch aus dem Umstand ergibt, dass der Richter am Arbeitsgericht Dr. Z - worauf der Beklagte bereits mehrfach hingewiesen worden ist - dem Arbeitsgericht Koblenz nicht mehr angehört und daher mit der vorliegenden Sache, soweit ersichtlich, nicht mehr befasst sein wird.
5 Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
6 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
7 Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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