projets
5 Ta 43/010•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2010-04-21, 5 Ta 43/010
5 Ta 43/010Tribunal du travail / 5e chambre21 avr. 2010
Entscheidungsdatum: 2010-04-21
Aktenzeichen: 5 Ta 43/010
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0421.5TA43.010.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.10.2009 - 2 Ca 1449/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 527,08 € festgesetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.
1 Das Arbeitsgericht hat zutreffend zunächst dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 19.12.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die monatliche Ratenzahlung sollte, ausgehend von seinem Einkommen, 135,00 € betragen. Tatsächlich gezahlt hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich einmalig 150,00 €. Daran hat sich auch trotz mehrfacher Mahnschreiben des Arbeitsgerichts, zuletzt am 21.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009, nichts geändert. Verblieben ist ein Restbetrag von 527,08 €.
2 Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegeben, wovon das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist.
3 Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert; sein Prozessbevollmächtigter hat lediglich mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht vertritt. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung bestehen folglich nicht.
4 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
7 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.