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8 Ta 297/09•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, 2010-01-12, 8 Ta 297/09
8 Ta 297/09Tribunal du travail / Chamber 812 janv. 2010
Entscheidungsdatum: 2010-01-12
Aktenzeichen: 8 Ta 297/09
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.8TA297.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2009, AZ 6 Ca 370/07, wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
1 Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.
2 Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 die im angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € auf 15,00 € reduziert und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss vom 14.12.2009 und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von weitergehenden bzw. wiederholenden Ausführungen ab. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Gründen der Abhilfeentscheidung etwas hinzuzufügen.
3 Die weitergehende Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
4 Da das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend Erfolg hatte, wird von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 KV GKG abgesehen.
5 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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