Vergabekammer Westfalen, 2024-05-27, VK 1 - 10/24

VK 1 - 10/24Autre juridiction27 mai 2024

Regest

1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht. 2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat. 3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht. 4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.

Texte intégral

Vergabekammer Westfalen — VK 1 - 10/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-27

Aktenzeichen: VK 1 - 10/24

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1.

Normen: § 8 VgV; § 60 VgV

Leitsätze

  1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.

  2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.

  3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.

  4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.

Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Verfahrensgebühr wird auf x.xxx Euro festgesetzt.

  3. Die Antragstellerin trägt die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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