Verwaltungsgericht Münster, 2026-03-04, 10L 1234/25

10L 1234/25Tribunal administratif4 mars 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 10L 1234/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: 10L 1234/25

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2026:0304.10L1234.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Streitwert wird auf 2.540,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der (sinngemäß) gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 3766/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist insoweit, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) gerichtet ist, bereits unzulässig.

Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, also insb. bei der Anforde­rung von öffentlichen Abgaben - hier: in Gestalt einer Gebühr - (nur) zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungs-, sondern um Zugangsvoraussetzung, die nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2022 - 8 B 215/22 -, juris, Rn. 5.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der Antragsteller einen behörd­lichen Aussetzungsantrag gestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Aussetzungsantrag entbehrlich war; insb. drohte nicht eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziff. 1 und 2) begehrt, ist der Antrag zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt mit dem Hinweis auf den Kläger („Sie“) als „eine akute Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs“ zunächst in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit zum Ausdruck gebracht, dass und warum sie im konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers eingeräumt hat. Weil im Sachbereich des Fahr­erlaubnis­rechts die Begründung der Ordnungsverfügung selbst und diejenige der Anordnung der sofortigen Vollziehung sich typischerweise weitgehend decken, sind eine gewisse Redundanz und Formel­haftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unvermeidlich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnis­behörde habe nicht einzelfall­bezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Umstände abgewogen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 - juris, Rn. 9 und vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 8.

In materieller Hinsicht erfordert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Bei der zu treffenden Entscheidung des Gerichts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegen­gesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechts­behelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung wird seine Klage - 10 K 3766/25 - aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziff. 1 und 2 der Ordnungsverfügung) sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnis­behörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV hinzuweisen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung gegenüber dem Betroffenen wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 17.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtenanordnung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14,

liegen die o.g. Voraussetzungen vor.

Zunächst erfüllt die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 22. Juli 2025 die formellen Anforderungen nach § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Begutachtungsfragen, ob „zu erwarten [ist], dass der [Antragsteller] (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkohol­einfluss führen wird“ und / oder ob „als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen [vorliegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen“, sind nicht zu beanstanden.

Die Anordnung erweist sich auch in materieller Hinsicht als voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psycho­logisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkohol­konzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es ist bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung von einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers unter Erreichen bzw. Überschreiten dieser Alkoholkonzentrationen auszugehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. Juli 2024 - 40 Cs-82 Js 10/24-187/24 - befuhr der Antragsteller am 22. Dezember 2023 gegen 6:30 Uhr in alkoholbedingt fahr­untüchtigem Zustand u.a. die R.-straße in H.. Bei der dem Antrag­steller am selben Tag um 9:12 Uhr, d.h. mehr als zweieinhalb Stunde später, entnommenen Blutprobe wurde - ausweislich des Blutalkoholbefundes des Universitätsklinikums Münster (UKM) vom 2. Januar 2024 (vgl. Bl. 97 d. Verwaltungs­vorgangs) - eine Blutalkoholkonzentration von (noch) 1,72 Promille fest­gestellt, was mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf ein Erreichen bzw. Über­schreiten der o.g. Alkoholkonzentrationen erlaubt.

Der Gutachtenanordnung steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt bereits Gegen­stand des o.g. Urteils gewesen ist. Dieses Urteilt entfaltet insb. keine Bindungswirkung bezüglich der Fahreignung des Antragstellers

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungs­verfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, insoweit nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Strafurteils abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Ent­scheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behörd­lichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteils­gründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Insb. entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris, Rn. 11 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 11 Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris, Rn. 29 und vom 29. April 2015 - 16 B 1443/14 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 11 CS 25.1412 -, juris, Rn. 14.

Dies zugrunde gelegt lässt sich dem o.g. Urteil eine strafrichterliche Eignungs­beurteilung bereits nicht entnehmen. Soweit es auf dessen Seite 3 heißt, dem Antragsteller sei „ausnahmsweise nicht gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ sei, hat das Amtsgericht allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint, ohne eine Eignung des Antragstellers (positiv) festzustellen. Jedenfalls fehlt es an ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen. Dem bloßen Verweis auf eine „Stellungnahme der Verkehrs­psychologin“ (ebd.) kann nicht entnommen werden, ob und ggf. mit welchem Ergebnis das Amtsgericht die Fahr­eignung eigenständig beurteilt hat.

Vgl. Koehl in: Hentschel / König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG, Rn. 59, wonach die Tatsache einer Beurteilung der Eignungsfrage sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst und nicht aus ergänzenden Ermittlungen zu diesem ergeben muss und eine Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

Selbst unter der Annahme, dass - wie der Antragsteller meint - aus der Verneinung einer Ungeeignetheit auf seine Eignung zu schließen ist, wäre eine Bindungswirkung trotzdem entfallen, weil das o.g. Urteil die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt, jedenfalls in sich widersprüchlich ist.

Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er im Urteil von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch, wenn das Gericht - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abzukürzen. Fehlt die besondere Begründung, entfällt die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, da die strafgerichtliche Entscheidung in solchen Fällen die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt. Verhängt ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder sieht es trotz Antrags der Staatsanwaltschaft davon ab, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist dies regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung. Eine Bindungswirkung geht auch dann von dem Urteil nicht aus, wenn die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist, weil der Angeklagte als fahrungeeignet bezeichnet wird, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB aber ohne Begründung abgesehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht die Fahrerlaubnisentziehung nicht wegen verneinter Ungeeignetheit ablehnt, sondern ohne Eignungsbeurteilung aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 11 CS 25.1928 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

Daran gemessen fehlt es dem o.g. Urteil auch an der erforderlichen Eindeutigkeit und Bestimmtheit. Der Antragsteller wurde wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt mit der Folge, dass er nach der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Entgegen dieser Regelvermutung kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis (nur) abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder solche Umstände, die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben. Solche die Regelvermutung widerlegende Umstände sind positiv festzustellen.

Vgl. Huber in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 69, Rn. 75.

Das Amtsgericht begründet das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen mit dem (nichtsagenden) Satz, der Antragsteller sei „nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen […], was sich aus der Stellungnahme der Verkehrs­psychologin“ ergäbe. Dem lässt sich nicht mit Eindeutigkeit und / oder Bestimmtheit entnehmen, aufgrund welcher besonderen Umstände das Amtsgericht die Regel­vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als widerlegt ansieht. Dabei wäre eine eindeutige und bestimmte Aussage dringend veranlasst gewesen, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2024 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatte, weil eine „hohe Wahrscheinlichkeit dafür [bestehe], dass [ihm] die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen“ werde, und noch im Strafbefehl vom 1. Juli 2024 die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen hatte.

Schließlich erweisen die Urteilsgründe sich insoweit, als der Antragsteller einerseits wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt, andererseits von einer Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne Feststellung von die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB widerlegenden Umständen - abgesehen wird, als in sich wider­sprüchlich mit der Folge, dass eine Bindungswirkung jedenfalls aus diesem Grunde entfällt.

Vgl. Koehl in: Hentschel /König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG, Rn. 59, wonach eine Bindungswirkung entfällt, wenn in der strafgerichtlichen Entscheidung trotz Vorliegen eines Regelverstoßes ohne Begründung von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. Vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - AN 10 S 23.2292 -, juris, Rn. 49, wonach für die Annahme einer Bindungswirkung i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG „zumindest ein Minimum an inhaltlichen Ausführungen in den Urteilsgründen“ zu fordern sein soll.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor.

Der Antragsteller hat das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgemäß beigebracht. Die bis zum 22. September 2025 gesetzte Frist zu dessen Vorlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht binnen dieser Frist beigebracht hatte, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Ein Ermessen eröffnet diese Vorschrift der Fahrerlaubnisbehörde nicht.

Vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.

Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. In Anbetracht der besonderen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer und des damit einhergehenden Risikos für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie von ihm beförderter Personen, ist dem Antragsteller die Teilnahme nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am Straßenverkehr zu gestatten. Bei der Bestimmung des Vollziehungsinteresses ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen von der voraussichtlich fehlenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen. Die hiermit für den Antragsteller einhergehenden Einschränkungen hat er im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen.

Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller hierzu nicht angehört hat, ist bereits gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Abgesehen davon könnte ein etwaiger Mangel keine Stattgabe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen, da davon auszugehen ist, dass er nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze bis zum Abschluss des Haupt­sache­verfahrens geheilt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2021 - 7 B 1972/20 -, juris, Rn. 8.

Aus den bereits genannten Gründen besteht auch insoweit das besondere öffentliche Vollzugsinteresse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestset­zung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beläuft sich der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangwert (5.000 Euro) und zwar unabhängig von der jeweils in Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen.

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 16 E 714/24 -, juris, Rn. 4 m.w.N.

Im Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes ist dieser Wert gemäß Ziff. 1.5 des Streit­wert­katalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21. Februar 2025 be­schlossenen Änderung (sog. Streitwertkatalog 2025) mit seiner Hälfte und die Höhe der bezifferten Geldleistung (160 Euro) mit einem Viertel als Streitwert an­zu­setzen.

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