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2 K 316/25•Verwaltungsgericht Münster, 2025-10-09, 2 K 316/25
2 K 316/25Tribunal administratif9 oct. 2025
1. Bauwerke, die in brutalistischer (Rohbeton)-Bauweise errichtet wurden, können eine architekturhistorische Bedeutung haben. 2. Wohnbauvorhaben aus den 1960/70er-Jahren sind im Einzelfall aus städtebaulichen und kulturhistorischen Gründen erhaltungswürdig. 3. Ein schlechter Erhaltungszustand des Rohbetons begründet keine Zweifel an der Denkmalwürdigkeit, ist aber beim zumutbaren Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 2 K 316/25
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:1009.2K316.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §43 DSchG NRW; §2 DSchG NRW; §23 DSchG NRW; §22 DSchG NRW
Bauwerke, die in brutalistischer (Rohbeton)-Bauweise errichtet wurden, können eine architekturhistorische Bedeutung haben.
Wohnbauvorhaben aus den 1960/70er-Jahren sind im Einzelfall aus städtebaulichen und kulturhistorischen Gründen erhaltungswürdig.
Ein schlechter Erhaltungszustand des Rohbetons begründet keine Zweifel an der Denkmalwürdigkeit, ist aber beim zumutbaren Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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