Verwaltungsgericht Münster, 2024-11-26, 6 K 1145/22

6 K 1145/22Tribunal administratif26 nov. 2024

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 6 K 1145/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-26

Aktenzeichen: 6 K 1145/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:1126.6K1145.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00. Dezember 0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 0. März 0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00. Februar 0000 auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn Q. für die Zeit vom 0. Februar 0000 bis zum 00. Mai 0000 mit der Maßgabe erneut zu entscheiden, dass der Anspruch nicht gemäß oder analog § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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