Verwaltungsgericht Münster, 2024-06-12, 8 L 284/24

8 L 284/24Tribunal administratif12 juin 2024

Regest

Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 8 L 284/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-12

Aktenzeichen: 8 L 284/24

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0612.8L284.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 104 c AufenthG; § 48 Abs. 1 VwVfG NRW

Leitsätze

Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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