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9 K 1044/22•Verwaltungsgericht Münster, 2023-11-07, 9 K 1044/22
9 K 1044/22Tribunal administratif7 nov. 2023
13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW bzw. § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW sind auf Wettvermittlungsstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Normen bereits existierten, anwendbar; ihrer Anwendbarkeit steht kein formeller Bestandsschutz entgegen. Das in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW geregelte Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – gleiches gilt (erst recht) für das in § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW geregelte geringere Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bereits bestanden und über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben – verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nur örtliche (d. h. topographische) Besonderheiten können auf der Rechtsfolgenseite einen atypischen Fall i. S. v. § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW begründen, so dass weder etwaige Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen bzw. Einschränkungen der Außengestaltung der Wettvermittlungsstelle noch eine Umgestaltung des Betriebskonzeptes noch eine Anpassung der Öffnungszeiten der Wettvermittlungsstelle (vor dem Hintergrund der Öffnungszeiten der jeweils entgegenstehenden Einrichtung) einen atypischen Fall begründen können.
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 9 K 1044/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:1107.9K1044.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Das in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW geregelte Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – gleiches gilt (erst recht) für das in § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW geregelte geringere Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bereits bestanden und über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben – verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nur örtliche (d. h. topographische) Besonderheiten können auf der Rechtsfolgenseite einen atypischen Fall i. S. v. § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW begründen, so dass weder etwaige Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen bzw. Einschränkungen der Außengestaltung der Wettvermittlungsstelle noch eine Umgestaltung des Betriebskonzeptes noch eine Anpassung der Öffnungszeiten der Wettvermittlungsstelle (vor dem Hintergrund der Öffnungszeiten der jeweils entgegenstehenden Einrichtung) einen atypischen Fall begründen können.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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