Verwaltungsgericht Münster, 2023-09-07, 3 K 2140/22

3 K 2140/22Tribunal administratif7 sept. 2023

Regest

1. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB - ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans - auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden. Sie setzt nicht voraus, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan zuvor von der Gemeinde aufgehoben wird. 2. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Das ist bei einer Abwägung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bebauung entlang der Straße bereits verwirklicht worden ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 2140/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-07

Aktenzeichen: 3 K 2140/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0907.3K2140.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauGB §125; BauGB §125 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB - ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans - auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden. Sie setzt nicht voraus, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan zuvor von der Gemeinde aufgehoben wird.

  2. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Das ist bei einer Abwägung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bebauung entlang der Straße bereits verwirklicht worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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