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5 K 3763/21•Verwaltungsgericht Münster, 2023-08-31, 5 K 3763/21
5 K 3763/21Tribunal administratif31 août 2023
§ 56 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG Abbedingung von § 616 BGB „Arbeitsquarantäne“
Entscheidungsdatum: 2023-08-31
Aktenzeichen: 5 K 3763/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0831.5K3763.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
§ 56 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG
Abbedingung von § 616 BGB „Arbeitsquarantäne“
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M2. X1. -M3. vom 2. November 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Juli 2021 für die Arbeitnehmerin S. T. betreffend den 10. November 2020 eine Erstattung in Höhe von 34,65 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 25,11 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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