Verwaltungsgericht Münster, 2023-05-08, 5 K 47/22

5 K 47/22Tribunal administratif8 mai 2023

Regest

2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW schließt einen Anspruch auf weiteren Familienzuschlag aus, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. In Übereinstimmung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten und vom Landesgesetzgeber umgesetzten Institut der zeitnahen Geltendmachung solcher Ansprüche ist ein solcher Antrag allerdings nicht von vornherein auf das jeweilige Haushaltsjahr begrenzt, sondern entfaltet grundsätzlich auch Wirkungen für Folgejahre.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 5 K 47/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-08

Aktenzeichen: 5 K 47/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0508.5K47.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

  • 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW schließt einen Anspruch auf weiteren Familienzuschlag aus, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. In Übereinstimmung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten und vom Landesgesetzgeber umgesetzten Institut der zeitnahen Geltendmachung solcher Ansprüche ist ein solcher Antrag allerdings nicht von vornherein auf das jeweilige Haushaltsjahr begrenzt, sondern entfaltet grundsätzlich auch Wirkungen für Folgejahre.

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

  2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.533,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2022 zu zahlen.

  3. Der Beklagte trägt 4/5 und der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens.

  4. Das Urteil ist durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil durch den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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