Verwaltungsgericht Münster, 2023-04-28, 2 L 938/22

2 L 938/22Tribunal administratif28 avr. 2023

Regest

1. Gerügte methodische oder inhaltliche Mängel betreffend die einer Umweltprüfung zugrundegelegten Lärm- und Verkehrsprognosen sind keine Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG 2. Sind die bei dem Beschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugrundegelegten Sachverständigengutachetn später auch im Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlagen eingeführ, ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot "aufgezehrt", wenn die geltend gemachten Einwendungen bereits in dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägungsvorgang eingeflossen sind.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 2 L 938/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 2 L 938/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0428.2L938.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 12 BauGB, § 15 Bau NVO, TA Lärm, § 4 UmwRG, § 50 UVPG

Leitsätze

  1. Gerügte methodische oder inhaltliche Mängel betreffend die einer Umweltprüfung zugrundegelegten Lärm- und Verkehrsprognosen sind keine Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG

  2. Sind die bei dem Beschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugrundegelegten Sachverständigengutachetn später auch im Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlagen eingeführ, ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot "aufgezehrt", wenn die geltend gemachten Einwendungen bereits in dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägungsvorgang eingeflossen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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