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1 L 285/23•Verwaltungsgericht Münster, 2023-03-30, 1 L 285/23
1 L 285/23Tribunal administratif30 mars 2023
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung eines Jagdscheines Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bildet, solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jagdscheins ein materielles Hindernis. Das bedeutet, dass ein etwaiger sachlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins zeitweilig – für die Dauer der Aussetzung – außer Kraft gesetzt wird. Nach dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, im Sinne einer effektiven präventiven Gefahrenabwehr zu verhindern, dass einer Person trotz bereits aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehender Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit ein Jagdschein erteilt werden muss, kommt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung des Verfahrens in Betracht. Im Falle der Jagdausübung auf „Hausgänse“ kommt eine Strafbarkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht. Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter, einem Antragsteller im Falle von aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehenden Zweifeln an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit die Erteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen eines Antragstellers zurücktreten, zumal wenn ihm während dieser Zeit keine schwerwiegenden Nachteile drohen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 1 L 285/23
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0330.1L285.23.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BJagdG § 1, BJagdG § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG §11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG § 13 BJagdG § 17 BJagdG §18 Satz 1 BJagdG § 19 Abs. 2 BJagdG § 22 Abs. 2 Satz 1; BJagdG § 23 BJagdG § 38 EMRK Art. 6 Abs. 2 LJG-NRW §2 Nr. 2 a) LJG-NRW § 12 LJG-NRW § 19 Abs. 1 Nr. 4 LJG-NRW § 25 TierSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 123 Abs. 1 WaffG § 1 Abs. 3 WaffG § 2 Abs. 2 WaffG § 10 WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG § 52 Abs.3 Nr.2 a) WaffG § 52Abs. 4
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung eines Jagdscheines
Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bildet, solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jagdscheins ein materielles Hindernis. Das bedeutet, dass ein etwaiger sachlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins zeitweilig – für die Dauer der Aussetzung – außer Kraft gesetzt wird.
Nach dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, im Sinne einer effektiven präventiven Gefahrenabwehr zu verhindern, dass einer Person trotz bereits aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehender Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit ein Jagdschein erteilt werden muss, kommt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung des Verfahrens in Betracht.
Im Falle der Jagdausübung auf „Hausgänse“ kommt eine Strafbarkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter, einem Antragsteller im Falle von aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehenden Zweifeln an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit die Erteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen eines Antragstellers zurücktreten, zumal wenn ihm während dieser Zeit keine schwerwiegenden Nachteile drohen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
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