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9 K 2549/19•Verwaltungsgericht Münster, 2023-03-28, 9 K 2549/19
9 K 2549/19Tribunal administratif28 mars 2023
1. Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare LMIV – VO (EU) 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 – führt zu einer umfassenden Harmonisierung des Lebensmittelinformationsrechts mit der Folge, dass die Begriffsbestimmungen der LMIV abschließend sind und keine davon abweichende nationale Regelung erlauben. 2. Bei nicht essbaren Wurstclipsen und nicht essbaren Wursthüllen handelt es sich um nicht verzehrbare Bestandteile, die keine „Lebensmittel“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 a) LMIV i.V.m. Art. 2 UAbs. 1 Lebensmittelbasisverordnung sind und damit bei der Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels austariert werden müssen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-28
Aktenzeichen: 9 K 2549/19
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0328.9K2549.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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