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1 L 119/23•Verwaltungsgericht Münster, 2023-03-17, 1 L 119/23
1 L 119/23Tribunal administratif17 mars 2023
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sicherstellung von Hunden Unter Sicherstellung versteht man gemeinhin die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen. Jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausgestaltung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber setzt eine Sicherstellung nicht notwendig voraus, dass aktuell ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht innehat, die entzogen werden muss. Zu der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung von Hunden, die sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits nicht mehr im Gewahrsam des Hundehalters, sondern in dem eines beauftragten Tierschutzvereins befanden.
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: 1 L 119/23
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0317.1L119.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GO NRW § 75 Abs. 1 Satz 2, LHundG NRW § 11 Abs. 1, LHundG NRW § 11 Abs. 2, LHundG NRW § 12 Abs. 2 Satz 2,; LHundG NRW § 12 Abs. 2 Satz 4, LHundG NRW § 15 Abs. 1, OBG NRW § 24 Abs. 1 Nr. 12, PolG NRW § 43 Nr. 1, PolG NRW § 43 Nr. 2,; PolG NRW § 44 Abs. 1, PolG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1, PolG NRW § 46 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 114 Satz 1,
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sicherstellung von Hunden
Unter Sicherstellung versteht man gemeinhin die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen. Jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausgestaltung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber setzt eine Sicherstellung nicht notwendig voraus, dass aktuell ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht innehat, die entzogen werden muss.
Zu der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung von Hunden, die sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits nicht mehr im Gewahrsam des Hundehalters, sondern in dem eines beauftragten Tierschutzvereins befanden.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitweet wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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