Verwaltungsgericht Münster, 2023-01-19, 2 K 2889/18

2 K 2889/18Tribunal administratif19 janv. 2023

Regest

1. Eine erneute Veränderungssperre steht dem geplanten Bauvorhaben nicht entgegen. 2. Bei der Beurteilung, ob eine neue oder eine erneute Veränderungssperre anzunehmen ist, ist auch der zeitliche Abstand zwischen dem Außerkrafttreten der alten und dem Erlass einer erneuten Veränderungssperre zu betrachten. 3. Eine lediglich formell neue Bauleitplanung ist nicht durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig, wenn die ursprüngliche Plankonzeption weiter verfolgt und lediglich das Plangebiet erweitert wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 2 K 2889/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-19

Aktenzeichen: 2 K 2889/18

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0119.2K2889.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 Kammer

Normen: BauGB § 29 BauGB § 14; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3

Leitsätze

  1. Eine erneute Veränderungssperre steht dem geplanten Bauvorhaben nicht entgegen.

  2. Bei der Beurteilung, ob eine neue oder eine erneute Veränderungssperre anzunehmen ist, ist auch der zeitliche Abstand zwischen dem Außerkrafttreten der alten und dem Erlass einer erneuten Veränderungssperre zu betrachten.

  3. Eine lediglich formell neue Bauleitplanung ist nicht durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig, wenn die ursprüngliche Plankonzeption weiter verfolgt und lediglich das Plangebiet erweitert wird.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. August 2018 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Möbelhauses in einen Drogeriemarkt auf dem Grundstück Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstück 000 (P. 00 in U. ) nach Maßgabe des Antrages der Klägerin vom 30. Januar 2018 zu erteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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