Verwaltungsgericht Münster, 2023-01-12, 5 K 164/22

5 K 164/22Tribunal administratif12 janv. 2023

Regest

Entschädigung nach § 56 IfSG

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 5 K 164/22 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 5 K 164/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0112.5K164.22.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 5 Kammer

Leitsätze

Entschädigung nach § 56 IfSG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2021 verpflichtet, der Klägerin Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Herrn E. U. für die Zeit vom 19. Mai bis 1. Juni 2020 in Höhe von 455,71 netto nebst arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 268,16 € für den Monat Mai 2020 sowie in Höhe von 31,80 € netto nebst arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 22,33 € für den Monat Juni 2020 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2021 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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