Verwaltungsgericht Münster, 2022-09-09, 1 L 519/22

1 L 519/22Tribunal administratif9 sept. 2022

Regest

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens Zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, dessen Fragestellung den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt und dessen Begründung in wesentlicher Hinsicht unrichtig ist. Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur konkrete Sachentscheidungen sein. Der angestrebte Bürgerentscheid muss die abschließende Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde anstelle des Rats selbst treffen. Daher ist ein auf die Wiederwahl eines Beigeordneten gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig, weil es nicht auf eine Sach-, sondern eine Personalentscheidung zielt. Ebenso ist ein Bürgerbegehren unzulässig, das den Verzicht auf die Ausschreibung einer Planstelle zum Gegenstand hat. Es ist nicht auf eine selbständige, abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern macht dem Rat lediglich bindende Verfahrensvorgaben im Vorfeld der von diesem später zu treffenden Personalentscheidung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 1 L 519/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-09

Aktenzeichen: 1 L 519/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0909.1L519.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: BeamtStG § 9, GG Art. 33 Abs. 2,; GO NRW §§ 26 Abs. 1, 26 Abs. 2, 26 Abs. 5, 26 Abs. 6, 26 Abs. 7, 26 Abs. 8, 50 Abs. 2, 68 Abs. 1, 71 Abs. 2, 71 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, dessen Fragestellung den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt und dessen Begründung in wesentlicher Hinsicht unrichtig ist.

Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur konkrete Sachentscheidungen sein. Der angestrebte Bürgerentscheid muss die abschließende Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde anstelle des Rats selbst treffen. Daher ist ein auf die Wiederwahl eines Beigeordneten gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig, weil es nicht auf eine Sach-, sondern eine Personalentscheidung zielt. Ebenso ist ein Bürgerbegehren unzulässig, das den Verzicht auf die Ausschreibung einer Planstelle zum Gegenstand hat. Es ist nicht auf eine selbständige, abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern macht dem Rat lediglich bindende Verfahrensvorgaben im Vorfeld der von diesem später zu treffenden Personalentscheidung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

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