Verwaltungsgericht Münster, 2022-08-09, 1 L 603/22

1 L 603/22Tribunal administratif9 août 2022

Regest

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen. Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 1 L 603/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-09

Aktenzeichen: 1 L 603/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0809.1L603.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 22 Abs. 1, 22 Abs. 3, 44d; SchulG NRW §§ 48 Abs. 4, 50, 50 Abs.2, 50 Abs. 6, 52, 100 Abs. 4, 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums

Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen.

Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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