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3 K 823/20•Verwaltungsgericht Münster, 2022-06-23, 3 K 823/20
3 K 823/20Tribunal administratif23 juin 2022
Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann das Verfolgungsschicksal eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich als Erfahrung in seiner Heimat oder im Rahmen einer wertenden Betrachtung in die Zumutbarkeit einbezogen werden (entgegen VG Köln, Urteil vom 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris, und VG Saarlouis, Urteil vom 29.9.2021 - 6 K 285/19 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 3 K 823/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0623.3K823.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 AufenthV; § 5 AufenthV
Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann das Verfolgungsschicksal eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich als Erfahrung in seiner Heimat oder im Rahmen einer wertenden Betrachtung in die Zumutbarkeit einbezogen werden (entgegen VG Köln, Urteil vom 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris, und VG Saarlouis, Urteil vom 29.9.2021 - 6 K 285/19 -, juris).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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