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3 K 113/20•Verwaltungsgericht Münster, 2021-09-02, 3 K 113/20
3 K 113/20Tribunal administratif2 sept. 2021
1. Die Prüfung der Frage, ob ein Grundstück von einer bestimmten Anlage im Sinne des § 131 Abs.1 BauGB erschlossen ist, hat stets auch mit Blickrichtung auf § 133 Abs.1 BauGB zu erfolgen. 2. Der Außenbereich kann grundsätzlich nicht als bebaubar im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB angesehen werden. 3. Dichter Baumbestand kann den Wechsel in der Bebauung vom Wohnen hin zur landwirtschaftlichen Nutzung unterstreichen und eine Nutzungszäsuz bilden.
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 3 K 113/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0902.3K113.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 34 BauGB; § 131 Abs. 1 BauGB; § 133 Abs. 1 BauGB
Die Prüfung der Frage, ob ein Grundstück von einer bestimmten Anlage im Sinne des § 131 Abs.1 BauGB erschlossen ist, hat stets auch mit Blickrichtung auf § 133 Abs.1 BauGB zu erfolgen.
Der Außenbereich kann grundsätzlich nicht als bebaubar im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB angesehen werden.
Dichter Baumbestand kann den Wechsel in der Bebauung vom Wohnen hin zur landwirtschaftlichen Nutzung unterstreichen und eine Nutzungszäsuz bilden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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