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1 K 1587/18•Verwaltungsgericht Münster, 2021-05-21, 1 K 1587/18
1 K 1587/18Tribunal administratif21 mai 2021
Erstattung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Besuch eines auswärtigen Berufskollegs Es besteht in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlich normierter Anspruch eines Berufsschülers auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung beim Besuch eines auswärtigen Berufskollegs.Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).Ein Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten lässt sich ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Gleichheitssatz überhaupt ein solcher (originärer) Kompensationsanspruch ergeben kann. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Für die Bildung überregionaler Fachklassen für Berufsschüler in sog. Splitterberufen bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie es auch rechtfertigen, dass es im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung und Verpflegung eines betroffenen Berufsschülers kommen kann. VwGO 1. Alt § 42 Abs. 1,VwGO § 43 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1,LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz1,SchulG NRW § 84 Abs. 2, § 84 Abs. 3,SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2,Schülerfahrkostenverordnung § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2Arbeitszeitgesetz § 5Jugendarbeitsschutzgesetz § 13
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 1 K 1587/18
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0521.1K1587.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: VwGO §§ 42 I, 1. Alt., 43 I, GG Art. 2 I, Art. 3 I, Art. 12 I, Art. 20 I,; SchulG NRW §§ 84 II, III, SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 II,; Schülerfahrkostenverordnung §§ 2 II, 13 III, 15 I, 16 II, Arbeitszeitgesetz § 5
Erstattung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Besuch eines auswärtigen Berufskollegs
Es besteht in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlich normierter Anspruch eines Berufsschülers auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung beim Besuch eines auswärtigen Berufskollegs.Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).Ein Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten lässt sich ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Gleichheitssatz überhaupt ein solcher (originärer) Kompensationsanspruch ergeben kann. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Für die Bildung überregionaler Fachklassen für Berufsschüler in sog. Splitterberufen bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie es auch rechtfertigen, dass es im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung und Verpflegung eines betroffenen Berufsschülers kommen kann.
VwGO 1. Alt § 42 Abs. 1,VwGO § 43 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1,LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz1,SchulG NRW § 84 Abs. 2, § 84 Abs. 3,SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2,Schülerfahrkostenverordnung § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2Arbeitszeitgesetz § 5Jugendarbeitsschutzgesetz § 13
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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