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13 K 2690/19.O•Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-12, 13 K 2690/19.O
13 K 2690/19.OTribunal administratif12 avr. 2021
§ 52 Abs. 2 LDG NRW, nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis bestimmt, ist dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen wie die Verletzung von Strafgesetzen gehören.
Entscheidungsdatum: 2021-04-12
Aktenzeichen: 13 K 2690/19.O
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0412.13K2690.19O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.Die Beklagte trägt die Kosten des
Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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