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1 K 2406/17•Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-09, 1 K 2406/17
1 K 2406/17Tribunal administratif9 avr. 2021
Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen)
Entscheidungsdatum: 2021-04-09
Aktenzeichen: 1 K 2406/17
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0409.1K2406.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: PolG NRW § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; PolG NRW § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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