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2 K 1840/18•Verwaltungsgericht Münster, 2020-09-10, 2 K 1840/18
2 K 1840/18Tribunal administratif10 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 2 K 1840/18
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0910.2K1840.18.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 und die Nachtragsgenehmigung vom 16. April 2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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