Verwaltungsgericht Münster, 2020-08-24, 5 L 710/20

5 L 710/20Tribunal administratif24 août 2020

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 5 L 710/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-24

Aktenzeichen: 5 L 710/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0824.5L710.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9).

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