Verwaltungsgericht Münster, 2020-07-23, 1 L 598/20

1 L 598/20Tribunal administratif23 juil. 2020

Regest

Zum Anspruch des Kreisverbands einer Partei auf Nutzung einer gemeindeeigenen öffentlichen Einrichtung zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung nach § 17 KWahlG NRW. 1. Der Kreisverband einer Partei hat keinen Anspruch aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GO NRW auf Nutzung gemeindeeigener öffentlicher Einrichtungen, wenn er seinen Sitz nicht im Gebiet der betreffenden Gemeinde hat. 2. Zu den Voraussetzungen eines aus dem allgemeinen parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 21 GG) abgeleiteten Anspruchs des Kreisverbands einer Partei auf Nutzung gemeindeeigener öffentlicher Einrichtungen. 3. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Praxis in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Einrichtungen an Parteien für die Zukunft aus wichtigem Grund zu ändern, ohne dass darin ein Verstoß gegen das allgemeine parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt. 4. Im Rahmen eines Antrags auf widmungsüberschreitende Sondernutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht regelmäßig ein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem jeweils betroffenen Grundrecht hergeleiteter Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 1 L 598/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-23

Aktenzeichen: 1 L 598/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0723.1L598.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1

Normen: GO NRW § 8 Abs. 2, GO NRW § 8 Abs. 4, KrO NRW § 6 Abs. 2,; KrO NRW § 6 Abs. 4, ParteiG § 5 Abs. 1 Satz 1,; GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 21

Leitsätze

Zum Anspruch des Kreisverbands einer Partei auf Nutzung einer gemeindeeigenen öffentlichen Einrichtung zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung nach § 17 KWahlG NRW.

  1. Der Kreisverband einer Partei hat keinen Anspruch aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GO NRW auf Nutzung gemeindeeigener öffentlicher Einrichtungen, wenn er seinen Sitz nicht im Gebiet der betreffenden Gemeinde hat.

  2. Zu den Voraussetzungen eines aus dem allgemeinen parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 21 GG) abgeleiteten Anspruchs des Kreisverbands einer Partei auf Nutzung gemeindeeigener öffentlicher Einrichtungen.

  3. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Praxis in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Einrichtungen an Parteien für die Zukunft aus wichtigem Grund zu ändern, ohne dass darin ein Verstoß gegen das allgemeine parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt.

  4. Im Rahmen eines Antrags auf widmungsüberschreitende Sondernutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht regelmäßig ein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem jeweils betroffenen Grundrecht hergeleiteter Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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