Verwaltungsgericht Münster, 2020-07-10, 7 L 559/20

7 L 559/20Tribunal administratif10 juil. 2020

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 7 L 559/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 7 L 559/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0710.7L559.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist bereits unzulässig. Der Antragsteller zu 2. ist als nicht anerkannte Naturschutzvereinigung nicht klagebefugt.

Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig. Der Antragsteller zu 1. ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung und daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 UmwRG klagebefugt.

Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist unbegründet.

Der Antragsteller zu 1. hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller zu 1. macht einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Antragsgegners zu 1. gegen den Antragsgegner zu 3. geltend. Diesen Anspruch leitet er daraus her, dass der Antragsgegner zu 3. eine nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen verbotene Veranstaltung durchführe, für die die nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Befreiung nicht erteilt sei.

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Antragsgegner zu 1. liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Die am heutigen Abend geplante Veranstaltung des Antragsgegners zu 3. ist nach den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verboten. Ein solches Verbot ergibt sich zunächst nicht aus den Allgemeinen oder Besonderen Festsetzungen des Landschaftsplanes P.:

  • Es handelt sich nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.v. Ziffer 1 der Verbote „2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für die Naturschutzgebiete N. 2.1.1,…“ des Landschaftsplanes P. in der Fassung der 5. Änderung. Das nur für die Dauer von etwa 3 Stunden aufgestellte Podest mit den Abmessungen 2x2 m ist keine mit dem Erdboden verbundene Anlage i.S.v. § 2 BauO NRW.

  • Es werden nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Verkaufsbuden oder Stände (Ziffer 24 der Allgemeinen Festsetzungen) aufgestellt. Der Verkauf von Getränken und Snacks erfolgt aus der offenbar bereits seit längerem existierenden Beach-Bar, um die es vorliegend nicht geht.

  • Ein Betreten des geschützten Gebietes außerhalb von Straßen, befestigten Wegen und gekennzeichneten Flächen i.S.v. Ziffer 27 der Allgemeinen Festsetzungen ist ebenfalls nicht zu erwarten. Nach den Angaben des Antragsgegners zu 3. ist die Veranstaltungsfläche mit einem Zaun zur angrenzenden Auenfläche abgegrenzt, so dass ein Betreten außerhalb dieser Fläche nicht erfolgt. Die Veranstaltungsfläche befindet sich auf einer Sandfläche, die durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 11. Mai 2007 von den Verboten des Landschaftsplanes P. für die Durchführung des Projektes „MN.“ gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG zeitlich unbefristet befreit worden ist. Ausweislich des zugrundeliegenden Antrages der N. vom 15. März 2007, der Gegenstand des Befreiungsbescheides war, war die Anlage einer Sandfläche von 400 qm für ein Spielfeld sowie 500 qm Liegefläche ohne zeitliche Einschränkung beantragt.

Auch eine losgelöst von den vorgenannten Festsetzungen am Maßstab des § 23 Abs. 2 BNatSchG erfolgende Prüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die geplante Veranstaltung führt weder zu einer Zerstörung noch zu einer Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Es kommt, soweit derzeit erkennbar, auch nicht zu einer nachhaltigen Störung im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Es mag zu gewissen Beeinträchtigungen durch die „MX.“ kommen. Diese sind jedoch weder quantitativ noch qualitativ derart gravierend, dass eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des geschützten Gebietes zu erwarten ist. Die Veranstaltung ist auf eine Zeitdauer von 3 Stunden angelegt. Nach den Angaben des Antragsgegners zu 1. waren bis zum 9. Juli 2020 60 Eintrittskarten verkauft; unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages und des Verkaufes von Karten an der Abendkasse ist nach Ansicht der Kammer realistischerweise mit einer Besucherzahl von um die 100 Personen zu rechnen. Diese Besucherzahl erreicht nicht die von der Antragstellerseite angegebene Zahl von 300 Personen. Statt einer Bühne wird ein Podest von 2x2 Metern aufgebaut, von dem aus der Gedichtvortag durch fünf Vortragende erfolgen soll. Durch die Vorträge als solche sowie Beifall oder auch Unterhaltung der Besucher mag eine gewisse Geräuschkulisse entstehen. Diese überschreitet jedoch aller Voraussicht nach nicht das Ausmaß einer nur moderaten und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Gebietes, das ohnehin durch seine Lage zwischen zwei Stadtteilen von Greven nicht ohne jede akustische Vorbelastung sein dürfte.

Auf Grund des Vorstehenden sind auch die geltend gemachten Hilfsanträge unbegründet, sodass es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die Antragsgegner zu 2. und 3. nicht passivlegitimiert sein dürften

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