Verwaltungsgericht Münster, 2020-05-15, 10 L 295/20

10 L 295/20Tribunal administratif15 mai 2020

Regest

Eine förmliche Zustellung der Maßnahmen nach § 4 V Satz 1 StVG ist für deren Bekanntgabe nicht erforderlich. Wenn eine Postzustellungsurkunde neben dem Aktenzeichen des Vorgangs den allgemeinen Zusatz "FAER" sowie die Angabe des Datums ihres Ausdrucks enthält, ist ein hinreichender Rückschluss auf ein übermitteltes Schriftstück möglich, wenn in dem Verwaltungsvorgang kein anderes Schriftstück enthalten ist, welches dieses oder ein vergleichbares Datum trägt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Münster — 10 L 295/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-15

Aktenzeichen: 10 L 295/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0515.10L295.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: StVG § 4 V Satz 1

Leitsätze

Eine förmliche Zustellung der Maßnahmen nach § 4 V Satz 1 StVG ist für deren Bekanntgabe nicht erforderlich.

Wenn eine Postzustellungsurkunde neben dem Aktenzeichen des Vorgangs den allgemeinen Zusatz "FAER" sowie die Angabe des Datums ihres Ausdrucks enthält, ist ein hinreichender Rückschluss auf ein übermitteltes Schriftstück möglich, wenn in dem Verwaltungsvorgang kein anderes Schriftstück enthalten ist, welches dieses oder ein vergleichbares Datum trägt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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