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5 K 2786/19.A•Verwaltungsgericht Münster, 2020-02-18, 5 K 2786/19.A
5 K 2786/19.ATribunal administratif18 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 5 K 2786/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0218.5K2786.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2019 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen.
Die Beklagte trägt ¼, die Klägerin ¾ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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