Verwaltungsgericht Minden, 2024-07-24, 3 M 21/24

3 M 21/24Tribunal administratif24 juil. 2024

Regest

Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 3 M 21/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 3 M 21/24

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0724.3M21.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 59 Abs. 1 VwVG NRW § 61 Abs. 1 VwVG NRW

Leitsätze

Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Tenor

  1. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.