Verwaltungsgericht Minden, 2024-04-29, 1 K 1595/19

1 K 1595/19Tribunal administratif29 avr. 2024

Regest

Einzelfall, in dem ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen hat.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 1595/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-29

Aktenzeichen: 1 K 1595/19

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0429.1K1595.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 43 VwGO § 91 BauNVO § 15 Abs 1 VwVfG NRW § 43 Abs 2

Leitsätze

Einzelfall, in dem ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen hat.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Baugenehmigungen vom 29. September 1967, 22. August 1969, 12. Mai 1976 und 16. März 2016 unwirksam sind.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

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