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1 K 1508/20•Verwaltungsgericht Minden, 2024-04-29, 1 K 1508/20
1 K 1508/20Tribunal administratif29 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-29
Aktenzeichen: 1 K 1508/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0429.1K1508.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, die Sperrung des P in Q. zu beseitigen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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