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12 K 4889/21•Verwaltungsgericht Minden, 2024-01-18, 12 K 4889/21
12 K 4889/21Tribunal administratif18 janv. 2024
1. Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Tätowierungen, welchen die Bundeswehr eine Nähe zum Rechtsextremismus zumisst, eine ernstliche Gefährdung der Bundeswehr begründen. 3. Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG kann zeitlich unbefristet ausgesprochen werden.
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 12 K 4889/21
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0118.12K4889.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: SG § 67 Abs. 5
Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Zu den Voraussetzungen, unter denen Tätowierungen, welchen die Bundeswehr eine Nähe zum Rechtsextremismus zumisst, eine ernstliche Gefährdung der Bundeswehr begründen.
Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG kann zeitlich unbefristet ausgesprochen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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