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9 K 1958/22•Verwaltungsgericht Minden, 2024-01-03, 9 K 1958/22
9 K 1958/22Tribunal administratif3 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-03
Aktenzeichen: 9 K 1958/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0103.9K1958.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
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