Verwaltungsgericht Minden, 2023-12-01, 9 L 522/23

9 L 522/23Tribunal administratif1 déc. 2023

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 9 L 522/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-01

Aktenzeichen: 9 L 522/23

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:1201.9L522.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt­schuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer am 7. Juni 2023 (9 K 1457/23) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antrags­gegner erteilten Bau­geneh­migung vom 17. April 2023 anzu­ordnen,

ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) statthaft und auch sonst zulässig.

Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis

  • vgl. BVerwG, Beschluss vom 28 März 2020 - 4 VR 5.19 -, ju­ris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 10 B 626/10 -, juris, Rn. 5 -

setzt die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten voraus. Sie fehlt erst dann, wenn eine Verletzung der Rechte der Antragsteller offensichtlich und nach je­der Betrachtungsweise eindeutig ausgeschlossen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, juris, Rn. 18, vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, juris, Rn. 11, und vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris, Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, juris, Rn. 76.

Danach ist die Antragsbefugnis hier gegeben. Die Antragsteller machen neben der Unwirksamkeit der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ in der seit dem 8. Februar 2023 geltenden Fassung, mit der sie in der Sache - dazu unten - die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch rügen, überdies geltend, dass die Baugenehmigung unter Verletzung des Gebots der nach­barlichen Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergangen sei. Letzteres ist jedenfalls aufgrund der voraussichtlich auf das im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohngrund­stück - die Antragstellerin zu 1. kann gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. Abwehrrechte insoweit geltend ma­chen, wie auch ihr Sondereigentum betroffen ist - zumindest einwirkenden Lärmim­missionen und hinsichtlich der von ihnen behaupteten erdrückenden Wirkung nicht offensichtlich und nach jeder Betrach­tungsweise eindeutig ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen etwaigen von den Antragstellern behaupteten Verstoß gegen die lan­desrechtlichen Abstandsflä­chenregeln durch das genehmigte Vorhaben.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau­aufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und abwei­chend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Interessen des Bau­herrn an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung grundsätz­lich den Vorrang gegenüber den Interessen des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage einge­räumt und dem Bauherrn, sofern dem nicht gewichtige Gesichtspunkte entgegenste­hen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein „Bauen auf eigenes Risiko“ ermöglicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris, Rn. 10, vom 3. März 2017 - 7 B 896/16 -, juris, Rn. 5, vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris, Rn. 5, und vom 6. August 2019 - 7 B 525/19 -, juris, Rn. 6; Kalb/Külpmann , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 212a Rn. 3 und 47.

Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1.Fall VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anord­nen. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstrei­tenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen durch das Gericht. Wesentliches Ele­ment dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungs­klage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen. Dabei überwiegt ausgehend von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers das Vollziehungsinteresse in der Regel dann, wenn die Klage abzuweisen sein dürfte, weil sich die streitgegenständli­che Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Demge­genüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn der Klage voraus­sichtlich stattzugeben sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmi­gung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung oder wegen der Kom­plexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaus­sichten der Klage wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Auch in diesem Zusammenhang ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser müssen, damit die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, hinrei­chend gewichtige Nachteile des Antragstellers infolge der Vollziehung der Bauge­nehmigung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegenüberstehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9 (zu § 4a Abs. 3 UmwRG a.F.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27.Februar 2014 - 7 B 1180/13 -, juris, Rn. 7, vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris, Rn. 10, vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris, Rn. 5 (zu § 212a BauGB), und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 14 f. (zum Planfeststellungsrecht).

Daran gemessen ist hier die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern er­hobenen Klage 9 K 1457/23 nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung spre­chen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird, weil die der Bei­geladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2023 nicht zum Nachteil der An­tragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts ver­stößt (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Angesichts dessen geht die vorzuneh­mende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus (2.).

  1. Zwar ist nach § 74 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öf­fentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bei einer Nachbarklage wie hier kann aber für die Entscheidung offenbleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris, Rn. 6; Johlen , in: Gädtke/Johlen/Wenzel u. a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 72 Rn. 134 ff.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die der Beigelade­nen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Kindergartens mit vier Wohn­einheiten vom 17. April 2023 verstößt nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öf­fent­lichen Rechts.

a) Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baupla­nungsrechts.

aa) Soweit sich die Antragsteller mit ihrem Einwand, die 1. vorhabenbezogene Ände­rung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ sei unwirksam und ein Kinder­garten dieser Größe sei in dem nach dem Bebauungsplan in seiner ursprüngli­chen Fassung festgesetzten Dorfgebiet der Art nach nicht zulässig, sinngemäß auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, vermag das ihrem Antrag nicht zum Er­folg zu verhelfen.

aaa) Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sie sich als Wohnungseigentümer ei­ner Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt auf den Gebietserhaltungsan­spruch berufen können oder ob ihnen die Berufung auf eine Verletzung des allge­meinen Gebietserhaltungsanspruchs verwehrt ist, weil sie insoweit einen Verstoß gegen Rechte geltend machen, die allein im gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück wurzeln und daher gemäß § 9a Abs. 2 des Wohnungseigentumsgeset­zes (WEG) auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können.

Vgl. einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 CS 17.918 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Oktober 2023 - OVG 10 S 25/23 -, juris, Rn. 6; andererseits OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 -, juris, Rn. 24.

Denn der Bebauungsplan ist weder offensichtlich unwirksam (bbb)) noch lägen - dessen Unwirksamkeit unterstellt - die Voraussetzungen eines Gebietserhaltungs­anspruchs vor (ccc)).

bbb) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist, auch soweit der Bebauungsplan mit der bauplanungsrechtli­chen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rück­sichtnahme vor­steuert

  • vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris, Rn. 3, und vom 6. September 2021 - 2 B 581/21 -, juris, Rn. 9 -,

von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungs­plans auszugehen, es sei denn seine Unwirksamkeit ist offensichtlich.

St. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N., vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris, Rn. 3, und vom 6. September 2021 - 2 B 581/21 -, juris, Rn. 7.

Angesichts des Charakters des Eilverfahrens, das schnellen, aber (nur) vorläufigen Rechtschutz gewähren soll und das daher grundsätzlich nicht dafür geeignet ist, eine umfassende Klärung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans herbeizuführen, ist eine Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nur dann offensichtlich, wenn ohne Aufklärung des Sachverhalts ein ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt, der ohne eine ins Detail gehende Prüfung erkennbar ist und der zur Gesamtunwirksam­keit des Bebauungsplans führt. Hierbei ist zu beachten, dass nach ständiger Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unwirksamkeit einzelner Festsetzun­gen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Ge­meinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 20 und Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 19 m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.

Ausgehend hiervon kann hier von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebau­ungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ in der Fassung der seit dem 8. Februar 2023 rechtsverbindlichen 1. Änderungssatzung im Hinblick auf die von den Antragstellern erhobenen Rügen, die offenkundig die im Rahmen des Normenkontrollantrags in dem Verfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 2 D 48/23.NE - erhobenen Einwände wiedergeben und sehr grob zusammenfassen und damit ohne Rücksicht darauf, ob sie eine offensichtliche Unwirksamkeit zu be­gründen vermögen, übernommen wurden, keine Rede sein.

Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan be­reits offensichtlich formell rechtswidrig ist.

Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, bei der mit der Änderungssatzung vollzogenen teilweisen Überplanung eines ursprünglichen Angebotsbebauungsplans mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handle es sich um eine mangels er­forderlicher Rechtsgrundlage unzulässige „Vermischung“ dieser Planungstypen, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Ver­mischung von Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan über die engen Grenzen des § 12 Abs. 4 BauGB hinaus wegen der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planarten unzulässig.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 10 D 35/19.NE -, ju­ris, Rn. 29 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE -, juris, Rn. 47 ff.

Um einen solchen Fall einer unzulässigen Vermischung handelt es sich hier jedoch nicht, denn im Geltungsbereich des ursprünglich als Angebotsplan überplanten Ge­bietes ist vorliegend lediglich ein Teil der Fläche herausgelöst und sodann durch den hier streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplant worden. Dass es hierbei zu einer unzulässigen Vermischung der Planungsinstrumente ge­kommen ist, indem etwa im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs­plans wesentliche Teilbereiche weiterhin als Angebotsplanung ausgestaltet sind, ist nicht ersichtlich und angesichts des Umstandes, dass sich der räumliche Geltungs­bereich des Änderungsplans auf lediglich ein Flurstück erstreckt, auch fernliegend. Sofern die Antragsteller pauschal geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, wel­che Festsetzungen des ursprünglichen Angebotsbebauungsplans weiterhin Geltung beanspruchen sollen, haben sie nicht dargelegt, ob und inwieweit überhaupt die Fortgeltung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr streitet nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass in dem durch die 1. Änderungssatzung bestimmten Gel­tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die darin enthaltenen Fest­setzungen abschließend sind.

Auch ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunig­ten Verfahren nach § 13a BauGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann die Unanwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des § 13a BauGB nicht daraus hergeleitet werden, dass bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Be­bauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2a BauGB grundsätzlich eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, während diese im Planaufstellungsverfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entbehrlich ist. Vielmehr ist auch im Anwendungsbereich des § 12 BauGB die Durchführung einer Umweltprü­fung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB entbehrlich, wenn der vorhabenbezogene Be­bauungsplan zugleich die Voraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt und namentlich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB besteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21. NE -, juris, Rn. 45 ff., 50; Bay. VGH, Urteil vom 3. August 2010 - 15 N 09.1106 -, juris, Rn. 25; Busse , in: BeckOK, BauGB, 59. Ed (Stand: 1. August 2021), § 12 Rn. 26a; Mitschang , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 12 Rn. 25.

Hinsichtlich der übrigen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rü­gen - die Antragsteller machen ferner geltend, die im Streit stehende Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ sei städtebaulich nicht erforderlich, der Be­bauungsplan sei gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, er verstoße gegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) und verstoße gegen das Verbot des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), weil er zur Zerstörung einer Fledermauspopulation führe - drängt sich der Kammer anhand der Antragsbegründung sowie der ihr vorliegenden Unterlagen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auf.

ccc) Selbst aber dann, wenn mit den Antragstellern die Unwirksamkeit des Bebau­ungsplans anzunehmen wäre und die Antragsteller den Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könnten, ist dieser vorliegend nicht verletzt. In diesem Fall ist die Zulässigkeit des Vorhabens an dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fas­sung zu messen.

Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Abwehranspruch steht dem Ei­gentümer eines Grundstücks, das innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetz­ten Baugebiets oder innerhalb eines sog. faktischen Baugebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB liegt, ein Anspruch auf Bewahrung der Art des Baugebiets zu. Dieser Ab­wehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Genehmigung eines mit der Ge­bietsfestsetzung seiner Art nach unvereinbaren Vorhabens ausgelöst und erfordert nicht, dass das seiner Art nach baugebietswidrige Vorhaben in unzumutbarer Weise konkret schutzwürdige Interessen des Eigentümers verletzt. Der so vermittelte Nach­barschutz geht somit wesentlich weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmege­bot, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwür­digen Interessen betroffen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, ju­ris, Rn. 12 f. und 23, und Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 -, juris, Rn. 5; Söfker , in: Ernst/Zin­kahn/Bielen­berg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 15 Rn. 37, sowie BauGB, § 34 Rn. 43.

Nach dem vor der 1. Änderung Geltung beanspruchenden Bebauungsplan ist das Plangebiet als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ausgewiesen. In einem solchen Gebiet sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke, worunter auch Kindergärten zu fassen sind,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rn. 90 f., m. w. N.,

allgemein zulässig. Anders als die in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ebenfalls aufgeführten Anlagen für örtliche Verwaltungen sind diese Anlagen nicht auf die Erfüllung örtlicher Aufgaben oder der Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets beschränkt, wobei auch insoweit unschädlich ist, wenn der Einzugsbereich für die „örtliche“ Verwaltung über das Dorfgebiet im planungsrechtlichen Sinne und die dazu gehörende Ortschaft hin­ausgeht.

Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 5 Rn. 50.

Allerdings dürfen - um nicht gebietsunverträglich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sein - auch die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli­che Zwecke insbesondere nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Ei­genart des Baugebiets widersprechen. Als gebietsverträglich erweisen sich dabei ins­besondere solche Anlagen, die in funktionaler Beziehung zum festge­setzten Dorfgebiet oder zu dem betreffen­den, ländlich bzw. dörflich geprägten Orts­teil stehen.

Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 5 Rn. 51; Arnold , in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 73.

Unter dieser Maßgabe ist von einer Gebietsunverträglichkeit vorliegend nicht auszu­gehen. Allein der Umstand, dass der geplante Kindergarten ein über das konkret festgesetzte Dorfgebiet hinausgehendes Einzugsgebiet haben könnte und voraus­sichtlich Kinder des gesamten Ortsgebietes und möglicherweise vereinzelt auch dar­über hinausgehend aufnehmen wird - da nach den im Internet frei abrufbaren Infor­mationen annährend jeder Ortsteil über eine eigene Kindertageseinrichtung verfügt, steht nicht zu erwarten, dass das Vorhaben als zentrale Kindertageseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet fungieren wird - steht einer funktionalen Beziehung zum festgesetzten Dorfgebiet und damit seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit somit nicht grundsätzlich entgegen.

bb) Ein Verstoß gegen sonstige drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist ausgehend von der Wirksamkeit der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Be­bauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller diesbezüglich geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige maximale Gebäudelänge von 50 m, ver­hilft dies dem Antrag bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Vorschrift regel­mäßig und so auch hier keinen Drittschutz vermittelt, sondern ausschließlich städte­baulichen Gründen dient.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73/20 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 78/20 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1992 - 3 S 2947/91 -, juris, Rn. 25; Rn. 81, Horn­mann , in: BeckOK BauNVO, 35. Ed. (Stand: 15.10.2023), § 22 Rn. 81; Blechschmidt, in:Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz­berger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 22 Rn. 51.

Im Übrigen hält das Vorhaben der Beigeladenen die Längenbegrenzung von 50 er­sichtlich ein. Die bloße Behauptung der Antragsteller, dass diese aufgrund der im östlichen Bereich außenliegenden Feuertreppe überschritten sein soll, lässt sich an­hand der Planunterlagen, nach den das Vorhaben eine Länge von rund 43 m auf­weist und die Feuertreppe nur wenig - nach den genehmigten Grundrissen nur rund 2,5 m - über das Gebäude hinausragt, nicht ansatzweise nachvollziehen.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt das streitgegenständliche Vor­haben auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte und Dritt­schutz vermittelnde bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Störungen ausge­hen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in des­sen Umgebung unzumutbar sind. Ob von einem Vorhaben städtebaulich unzumutba­re Beeinträchtigungen ausgehen, bemisst sich an einer umfassenden Interessenab­wägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder un­zumutbar ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 33.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das gleichermaßen auch in §§ 31 Abs. 2 und 34 Abs. 1 BauGB niedergelegt ist, soll einen angemessenen Interessen­ausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufi­gen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnah­mebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unab­weisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Berechtigte eigene Belange braucht er nicht zurückzustellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 35, vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12, juris, Rn. 63, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 11.

Daran gemessen erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den An­tragstellern nicht als rücksichtslos.

aaa) Der Annahme einer Rücksichtlosigkeit steht bereits entgegen, dass das Vorha­ben den Vorgaben der 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ entspricht, insbesondere der dort festsetzten Art der Nutzung und zur Lage des Bau­körpers entspricht und die Vorgaben zur Geschossigkeit einhält.

Denn entspricht ein Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans, geht die Recht­sprechung davon aus, dass ihm regelmäßig auch ein Verstoß gegen das baupla­nungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegengehalten werden kann, weil ein möglicher Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans ab­gewogen worden ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen und von den pla­nerischen Abwägungen gleichsam aufgezehrt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, juris, Rn. 13, vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris, Rn. 27 und vom 2. August 2021 - 2 B 1893/20 -, Rn. 40, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris, Rn. 20 f., jeweils m. w. N.

Der vorliegende Fall bietet - wie noch ausgeführt wird - keinen Ansatz für eine von dem Grundsatz abweichende Bewertung.

bbb) Darüber hinaus kommt - selbst wenn die 1. Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ unwirksam sein sollte - ein Verstoß gegen das Rücksicht­nahmegebot im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte erdrücken­de Wirkung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben die Vorgaben des Ab­standsflächenrechts einhält.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der Höhe und Lage des Baukörpers regelmäßig dann ausscheidet, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften gemäß § 6 BauO NRW eingehalten sind. Denn die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften ver­folgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbin­dung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausrei­chenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrecht­lichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, ju­ris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 43 f., jeweils m. w. N.

An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 und der damit verbundenen Ausweitung der Zu­lassung der reduzierten Abstandfläche von 0,4 H durch die Abschaffung des sog. Schmalseitenprivileges festzuhalten, denn die damit verbundene Verringerung der Abstandflächen entspricht nämlich der (planungsrechtlichen) Zielvorgabe des Bun­desgesetzgebers (§ 1a Abs. 2 BauGB), einer Nachverdichtung bestehender Sied­lungsstrukturen den Vorrang vor einer weiteren Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen einzuräumen. Die bauordnungsrechtliche Beschränkung des Abstandgebo­tes ändert im gegebenen Regelungszusammenhang damit nichts daran, dass die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen weiterhin ein gewichtiges Indiz im Sinne einer Regelvermutung für die Einhaltung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellt. Umgekehrt können außergewöhnliche Umstände nach wie vor einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauord­nungsrechtlichen Abstandregelungen begründen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 33.

Die Abstandsflächen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend einge­halten (1.). Außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der demnach ein­greifenden Regelvermutung, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnah­me besteht, rechtfertigen, liegen nicht vor (2.).

(1.) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei unter „Außenwän­den“ die äußeren Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen sind, die weder Dach noch Fußboden darstellen. Die Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstand­flächen ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem sich aus § 6 Abs. 5 BauO NRW zu bestimmenden Faktor - vorlie­gend gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW mit dem Faktor 0,4 - zu multiplizieren ist und mindestens 3 m zu betragen hat. Bei der Abstandsflächenberechnung wer­den zu der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 7 BauO NRW die Höhe von Dächern nur dann hinzugerechnet, wenn - was hier bei einer Dachneigung von 8° nicht der Fall ist - die Dachneigung mehr als 45° beträgt; Dächer mit einer Dachneigung unter 45° bleiben unberücksichtigt.

Vgl. Radeisen , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 121. AL 2023, § 6 Rn. 419.

Ausweislich der Planunterlagen, die Bestandteil der der Beigeladenen erteilten Bau­genehmigung sind, beträgt der Abstand zwischen der Außenwand des streitgegen­ständ­lichen Vorhabens und der zum Grundstück der Antragsteller belegenen Grund­stücksgrenze 3,90 m (vgl. den Lageplan auf Bl. 34 sowie den Plan des Erdgeschos­ses auf Bl. 35 der Beiakte Nr. 7). Hiervon ausgehend hält das streitgegenständliche Vorhaben den gesetzlich geforderten Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein. Die zu berücksichtigende Höhe der Außenwand des Vorhabens bemisst sich an der Höhe der im Staffelgeschoss hervorspringenden Außenwand des abstandsflächenrechtlich relevantesten Gebäudeteils auf der den Antragstellern belegenen Seite des Vorhabens, des Treppenhauses, und beträgt dort 9,63 m (vgl. Bl. 38 - Schnitt A-A - sowie Bl. 39 - Ansicht Nord-West - Beiakte Nr. 7). Soweit die Antragsteller für den ihrer Auffassung nach bestehenden Abstandsflächenverstoß offenbar das Höhenmaß der Oberkante Rohdecke mit einer Höhe von 9,80 m ihren Berechnungen zugrunde legen, übersehen sie, dass es sich hierbei um die vorlie­gend nicht maßgebliche Höhe der Außenwand des zurückliegenden Staffelgeschos­ses, nicht aber um die Höhe der Außenwand des Treppenhauses handelt. Rechne­risch ergibt sich somit für das Treppenhaus eine auf dem Vorhabengrundstück ein­zuhaltende Tiefe der Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze der Antragsteller von 3,85 m; hinsichtlich der anderen Gebäudeteile auf der Südseite des Vorhabens ist die einzuhaltende Abstandsfläche geringer.

(2.) Außergewöhnliche Umstände, nach denen trotz Einhaltung der in § 6 BauO NRW normierten Abstandsflächen von einer erdrückenden Wirkung des der Beigela­denen genehmigten Vorhabens auf die Antragsteller auszugehen ist, sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Ein­zelfalls - und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage do­minierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 10 B 1284/21 -, juris, Rn. 8.

Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper - zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Aus­dehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse - kann ihre Lage zuei­nander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 10 B 1284/21 -, juris, Rn. 10.

Abzustellen ist hierbei auf die beiden sich gegenüberstehenden Gebäude in Gänze, auch wenn die Antragstellerin zu 1., die hälftiges Miteigentum lediglich an einer Wohnung des im Übrigen im Eigentum des Antragstellers zu 2. stehenden Wohn­hauses hat, nur die Auswirkungen auf ihr Sondereigentum geltend machen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 51.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nach den der Kammer vorliegenden Planunterlagen - insbesondere auf Bl. 39 der Beiakte 7 ist die straßenseitige (westliche) Ansicht beider Baukörper zueinander ab­gebildet - sowie des im Internet bei TIM-Online frei verfüg- und abrufbaren Liegen­schaftskatasters nebst Luftbildaufnahmen nicht anzunehmen.

Eine erdrückende Wirkung begründet zunächst nicht die Höhe des Vorhabens der Beigeladenen. So ist die Firsthöhe des streitgegenständlichen mit zwei Voll- und ei­nem Staffelgeschoss sowie Satteldach genehmigten Vorhabens im Vergleich zum Baukörper der Antragsteller mit zwei Vollgeschossen und straßenseitig einem Walm- bzw. rückwärtig einem Satteldach nach den unwidersprochenen Angaben des An­tragsgegners sogar knapp 2 m niedriger als die Firsthöhe des Baukörpers der An­tragsteller. Dass von der Höhe des Baukörpers der Beigeladenen wegen der to­pographischen Verhältnisse vor Ort gleichwohl eine andere Wirkung ausgehen könn­te, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine erdrückende Wirkung ergibt sich zudem voraussichtlich weder aus der Lage der Baukörper zueinander noch aus der Masse des der Beigeladenen genehmigten Bau­körpers. Soweit das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der streitgegenständ­lichen Genehmigung errichtet wird, nutzen beide Baukörper die Bebaubarkeit der jeweiligen Grundstücke in ihrer Breite sowie insbesondere entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze weitestgehend aus. Im unmittelbaren Vergleich der Baukörper zueinander ist die Masse des mit der streitgegenständlichen Genehmigung geplan­ten Vorhabens zwar größer. Die Grundfläche des Vorhabens der Beigeladenen weist ausweislich der Planunterlagen eine maximale Länge von 42,58 m und eine maxima­le Breite von 18,93 m bei - wie dargelegt - zwei genehmigten Vollge­schossen sowie einem Staffelgeschoss mit Satteldach auf. Demgegenüber streitet bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass auch die Masse des Baukör­pers der Antragstel­ler von beachtlichem Gewicht ist. Auf Grundlage des bei TIM-Online abrufbaren Lie­genschaftskatasters lässt sich ermitteln, dass der Baukörper der Antragsteller eine maximale Länge von ca. 31 m und straßenseitig eine Breite von ca. 14,50 m bezie­hungsweise im rückwärtigen Bereich von ca. 10,50 m aufweist. Unter Zugrundele­gung einer Firsthöhe des Baukörpers von ca. 13 m sowie zwei Vollgeschossen ist nicht erkennbar, dass im Vergleich da­zu der der Beigeladenen genehmigte Baukör­per erdrückend wirkt, weil er diesen in seiner Wirkung derart dominiert, dass eine eigene bauliche Charakteristik nicht mehr wahrnehmbar ist.

Schließlich steht nicht zu erwarten, dass von der Ausdehnung und Gestaltung der nördlichen, zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichteten Fassade des Vor­habens der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des „Eingemauertseins“ eine erdrückende Wirkung ausgeht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Baukör­per des Vorhabens der Beigeladenen mit einer genehmigten Länge von 42,58 m ins­gesamt mehr als 10 m länger ist als der in Länge rund 30 m messende Baukörper der Antragsteller. Unter Berücksichtigung der Größe des Bau­körpers der Antragstel­ler ist aber bereits äußerst zweifelhaft, ob diese Differenz überhaupt eine erdrücken­de Wirkung begründen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass entlang der Grund­stücksgrenze der Antragsteller in Summe rund 10 m der Fassade, nämlich im rück­wärtigen Bereich des Grundstücks (östlich) 3,31 m der Fassade um 6,51 m und stra­ßenseitig (westlich) 6,96 m der Fassade um 3,00 m, zurückversetzt liegen. Der an­dernfalls möglicherweise entstehende Ein­druck eines „Eingemauertseins“ entlang der Grundstücksgrenze wird somit zusätzlich aufgebrochen, indem unter Ausnutzung der Abstandsflächen lediglich 32,31 m der Fassade parallel zur zu den Antragstellern liegenden Grundstücksgrenze verlau­fen. Einer erdrückenden Wirkung steht überdies entgegen, dass der Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens und der Bau­körper der Antragsteller im rückwärti­gen Bereich der Grundstücke (westlich), wie dem Plan auf Bl. 5 der Beiakte Nr. 7 zu entnehmen ist, etwa auf einer Höhe enden und der straßenseitig längerer Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens den kurvigen Verlauf der Straße aufnimmt und - wie der Baukörper der Antragsteller - bis dicht an die straßenseitige Grund­stücksgrenze herangebaut ist. Ferner wird die Fassade zugunsten der Antragsteller durch zahlreiche, teils bodentiefe Fenster sowie durch das zurückliegende Staffelge­schoss optisch aufgelockert und wirkt daher nicht wie eine geschlossene Wand.

bbb) Ebenso wenig begründet die von den Antragstellern geltend gemachte Ver­schattung ihrer nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume oder ihrer Photovoltaik­anlage einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Für die Beurteilung der Zu­mutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ ver­bindlichen Maßstab. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aus Sicht des bauplanungsrecht­lichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzu­nehmen, wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nach­bargrundstücken sicherzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 57, und Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris, Rn. 24.

Dass vorliegend eine atypische Situation gegeben wäre, die dem Gesetzgeber bei Fassung der Abstandsflächen nicht vor Augen stand, sodass hier eine Korrektur über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bildet die vorliegende Konstellation den typischen Fall ab, dass unter wei­testgehender Ausnutzung der Abstandsflächen auf beiden Grundstücken das südlich belegene Nachbargrundstück der Antragsteller bebaut wird. Das Gebot der Rück­sichtnahme gebietet aber auch in einer Dorflage nicht, dass alle Räume eines Wohnhauses einschließlich eines vorhandenen Wintergartens das ganze Jahr über optimal belichtet sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 57, und Beschluss vom 18. November 2022 - 7 A 2054/21 -, juris, Rn. 5.

Auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung einer Photovoltaikanlage ist nach dieser Maßgabe grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rück­sichtnahme zu werten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 B 1616/20 -, juris, Rn. 7 ff.

ccc) Durchgreifende Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen ergeben sich im Ergebnis auch nicht aus der genehmigten Nutzung des Vorhabens als Kin­dergarten in Kombination mit Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Geräuschemissionen. Auch sie stellen sich nicht als unzumutbar dar.

Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Ge­räuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähn­lichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorge­rufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Damit wird zum Aus­druck gebracht, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesell­schaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwick­lung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind. Hiergegen gerichtete Abwehran­sprüche sol­len auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben.

Vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4 f.

Die von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG gesetzlich aufgestellte Vermutungsregelung führt dazu, dass Kinderlärm regelmäßig nicht in einer das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzender Weise unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt als Kinderta­geseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dieser Privilegierung.

Ein von der Regelvermutung abweichender Sonderfall, nach dem das der Beigela­denen genehmigte Vorhaben gegenüber den Antragstellern im Hinblick auf die Be­lange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Intention des Gesetzgebers nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, zum Beispiel, wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nach­barschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohnge­biete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen.

Vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 7.

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Weder ist die reine Wohnnutzung der Antrag­steller in diesem Sinne besonders sensibel noch ist die Unzumutbarkeit in ihrem Fall nach Art und Größe der Kindertageseinrichtung oder aufgrund der Kombination von Kindertageseinrichtung und Wohnen anzunehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von einem fünfgruppigen Kindergarten mit ca. 80 Kindern für die Antrag­steller spürbare Geräuschemissionen ausgehen werden und sich ihre Situation im Vergleich zum vorherigen Zustand, in dem das Grundstück lediglich straßenseitig mit einem Wohnhaus bestehend aus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachge­schoss bebaut war, verändern wird. Die Grenze der Zumutbarkeit, die einer Korrektur über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot geböte, ist voraus­sichtlich gleichwohl nicht überschritten. Kindertageseinrichtungen sind in einem Dorf­gebiet - wie dargelegt - als Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Die von dem Vorha­ben aus- und über die mit einer Wohnnutzung hinausgehenden Emissio­nen werden sich typischerweise auf die Zeiträume des Betriebs einer Kindertages­einrichtung konzent­rieren. Dabei ist - auch wenn ein ausdrückliches Nutzungskon­zept nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist - nach den unwidersprochenen An­gaben des Antragsgeg­ners, die üblichen Betreuungszeiten seien maximal in der Zeit von 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr, sowie der Gestaltung der Räumlichkeiten davon auszu­gehen, dass der genehmigte Kindergarten nur eine Betreuung zu den üblichen Be­treuungszeiten und keine Nachtbetreuung anbietet. Insoweit stehen mit Ausnahme seltener Ereignisse wie Kitaübernachtungen Belastungen während der Abendstun­den, in der Nachtzeit und/oder am Wochenende nicht zu erwarten.

Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris Rn. 17.

Soweit die Antragsteller eine Fremdnutzung der Räumlichkeiten des Kindergartens durch Vereine oder andere Organisationen am Wochenende besorgen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Nutzung nicht Bestandteil der streitgegenständli­chen Genehmigung ist.

Einzustellen zugunsten der Zulässigkeit des Kindergartens ist überdies der sich aus § 24 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und die sich daraus ergebende Notwendigkeit für die Gemeinden, entsprechende Angebote zu schaffen.

Vgl. OVG SH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 1 MB 1/19 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris, Rn. 17.

Soweit es im Zusammenhang mit der Nutzung zu einem erhöhten An- und Abfahrts­verkehr kommen wird, partizipieren diese Emissionen zwar nicht an der Privilegie­rung von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, sind aber gleichwohl grundsätzlich als sozi­aladäquat hinzunehmen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 214/13 -, juris, Rn. 12.

Eine unzumutbare Belastung dürfte mit diesem Verkehr vorliegend nicht einherge­hen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es unter Zugrundelegung der pessimistischsten Annahme, dass alle 80 Kinder einzeln mit dem Auto, also kei­ne Geschwisterkinder gemeinsam oder einzelne Kinder zu Fuß oder mit dem Fahr­rad gebracht werden, von 160 Fahrzeugbewegungen täglich auszugehen ist. Hinzu kommen An- und Abfahrten der Mitarbeitenden sowie von Ver- und Entsorgungs­fahrzeugen. Dieser Fahrzeugverkehr wird indes - mit Ausnahme des Anlieferver­kehrs, der direkt an der zu den Antragstellern liegenden Grundstücksseite erfolgen soll - auf der von den Antragstellern abgewandten Gebäudeseite und straßennah erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller hierdurch gleichwohl unzumut­bar beeinträchtigt werden, finden sich nicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die an das Vorhaben angrenzende Straße, deren Anlieger auch die Antragsteller sind, als Kreisstraße eingestuft ist. Lärmimmissionen dieser Fahrzeuge werden hinter den Fahrzeuggeräuschen auf der westlich des Vorhabengrundstücks und des Gebäudes der Antragsteller verlaufenden Hauptstraße, bei der es sich um eine Kreisstraße handelt, nicht besonders ins Gewicht fallen.

Emissionen, die von ebenfalls straßennah, aber zur Grundstücksgrenze der Antrag­steller liegenden und der Wohnnutzung zugeschriebenen Stellplätze ausgehen wer­den, sind ebenfalls als sozialadäquat und gebietstypisch hinzunehmen und führen auch nicht in Kumulation mit den dem Kindergarten zuzurechnenden Verkehrs­bewegungen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

Auch der Einwand, dass die Außenspielfläche insgesamt zu klein bemessen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Empfehlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aus dem Jahr 2008, welche auf dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 9. Juni 1994 zurückgeht (MBl. NRW 1994, S. 726) und wonach pro Grup­pe mit einer Außenfläche mit rund 300 m3 zu rechnen sei,

vgl. https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/RS/RS_TEK/1199960351/1231323750_2/nr61_2008_anlage_Empfehlungen_Raumprogramm.pdf, zuletzt ab­ge­ru­fen am 1. Dezember 2023,

dienen einzig dem Interesse der betreuten Kinder, eine ausreichend große Außen­spielfläche zur Verfügung zu haben, um sich dort spielerisch entfalten zu können. Dem Zweck, dass sich zugunsten der Nachbarn die vom Kinderspiel ausgehenden Geräusche auf dem Gelände verteilen, sind sie nicht zu dienen bestimmt. Soweit mit einer größeren Außenfläche derartige Wirkungen verbunden sind, sind diese ledig­lich reflexartiger Natur. Eine nachbarschützende Unzumutbarkeit begründet dies aber nicht.

Von der den vier Wohneinheiten zugehörigen Spielfläche, die ausweislich von Ziff. 7 der der Beilgeladenen erteilten Baugenehmigung mit Bezug der ersten Wohneinheit mit Kleinkindern zu errichten ist und überdies zu der vom Grundstück der Antragstel­ler abgewandten Gebäudeseite liegt, dürfte hinsichtlich der von ihr ausgehenden Ge­räuschemissionen nicht ins Gewicht fallen. Dessen ungeachtet partizipierten auch diese Emissionen an der Privilegierung von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt auch die Kumulation der Nutzungen als Kindertageseinrichtung und zum Wohnen nicht dazu, dass das Vorhaben der Beige­lade­nen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos ist.

Schließlich kann aus den von den Bauarbeiten herrührenden Geräuschemissionen nicht darauf geschlossen werden, dass die Nutzung der im Staffelgeschoss geplan­ten Wohneinheiten bzw. der außenliegenden Zugänge ebenfalls zu unzumutbaren Geräuschemissionen führen werden. Ungeachtet dessen, dass diese Emissionen nach Art und Umfang bereits nicht vergleichbar sein dürften, sind diese grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Für ihre Unzumutbarkeit finden sich keine Anhalts­punkte.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter vortragen, es käme zu Halleffekten, die auf die enge Bebauung zurückzuführen seien, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen derartige Effekte grundsätz­lich hinzunehmen sind. Im Übrigen zeugen derartige Effekte, sofern sie nach Ab­schluss der Bauarbeiten und einer Verkleidung der Fassade überhaupt noch in glei­chem Umfang vorhanden sind, dass der Baukörper der Antragsteller selbst eine massive Kubatur aufweist. Dann aber können die Antragsteller nicht unter diesem Gesichtspunkt Rücksichtnahme verlangen.

ddd) Auch der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust namentlich an der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung sowie etwaige Mietmin­dereinnahmen des Antragstellers zu 2. aufgrund der von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Verschattung sowie der Nutzung des Vorhabens als Kinder­garten begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller einen solchen Wertverlust oder befürchtete geringere Mieteinnahmen bereits nicht im Ansatz substantiiert dargelegt haben, bewahrt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht vor jeglicher Wertminderung, sondern nur vor einer solchen, die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Be­einträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6, und 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris, Rn. 81.

Eine solche Unzumutbarkeit ist nach den vorstehenden Erwägungen aber gerade nicht ersichtlich.

b) Auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs­rechts vermag die Kammer nicht zu erkennen. Namentlich sind - wie dargelegt - die Abstandsflächen eingehalten. Soweit die Antragsteller vortragen, nach ihren Mes­sungen betrage die tatsächlich eingehaltene Abstandsfläche zur ihrer Grundstücks­grenze lediglich 3,80 m, verhilft dies - selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte - dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar würde in diesem Fall die einzuhaltende Abstandsfläche tatsächlich um etwa 5 cm unterschritten. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens begründete aber nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern allenfalls einen Anspruch auf bauordnungsbehördli­ches Einschreiten.

  1. Auch die anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angegriffene Baugenehmigung ist voraussichtlich rechtmäßig und die Antragstel­ler haben keine Gründe geltend gemacht, nach denen ihr Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegen soll.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Bei­geladene kei­nen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausge­setzt hat, ent­spricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigelade­nen für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskos­tengesetzes (GKG) i. V. m. Ziff. 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und trägt der an­zunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinde­rung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 bis 20.000 €, mindestens 1.500 €, zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Aus­übung richterlichen Ermessens, nicht zuletzt, weil sich die Antragsteller auch gegen den dem Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplan wenden, für das Haupt­sacheverfahren die Annahme eines Streitwerts von 15.000 € angemessen. Der Wert von 15.000 € war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkata­logs zu halbieren.

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