Verwaltungsgericht Minden, 2023-09-01, 1 K 4856/18

1 K 4856/18Tribunal administratif1 sept. 2023

Regest

1. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 4856/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-01

Aktenzeichen: 1 K 4856/18

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0901.1K4856.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: RL 2011/92/EU Art 4 Abs 3 RL 2011/92/EU Anhang III Nr 1 lit b) und Nr 3 lit g) BauGB § 35 Abs 1 Nr 4; UVPG § 10 Abs 4 Satz 3 UVPG § 11 Abs 4 UVPG § 29 UmwRG § 4 Abs 1b S 1 UmwRG § 7 Abs 5 S 1

Leitsätze

  1. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).

Tenor

Der dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Vorbescheid vom 20. November 2018 wird für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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