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3 K 966/21•Verwaltungsgericht Minden, 2023-06-30, 3 K 966/21
3 K 966/21Tribunal administratif30 juin 2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-30
Aktenzeichen: 3 K 966/21
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0630.3K966.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner am 00.00.0000 verstorbenen Mutter und nach Erbfall Eigentümer des Grundstücks Q. (Gemarkung X.) in E., welches mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist.
Das Grundstück ist an dem rechteckigen und beiderseitig bebauten Marktplatz der Stadt E. belegen. Die Kanalisation ist als Mischwasserkanal im Freispiegelkanalsystem konzipiert, wobei sowohl parallel zur westlichen als auch zur östlichen Gebäudezeile Kanäle verlegt sind. Das Grundstück des Klägers wurde zwischen 1892 und 1894 an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen und zwar in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite des Marktplatzes an den dort verlegten Kanal. Wegen der genauen Lage des Grundstücksanschlusses sowie der Lage der Kanäle wird auf Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Im Rahmen einer am 20.08.2014 durchgeführten Kamerabefahrung des Grundstücksanschlusses stellte die Beklagte u. a. 11 Mal das Schadensbild „verschobene Verbindung radial im Verbindungsbereich“ fest. Darüber hinaus wurde bei Meter 7,87 eine Rissbildung in Längsrichtung im Verbindungsbereich von 2,00 mm dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des festgestellten Schadenbildes und seiner Lage im Grundstücksanschluss wird auf Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Am 03.03.2015 beantragte der Großvater des Klägers für das Grundstück die „Herstellung“ eines Mischwassergrundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten.
Im Jahre 2015 sanierte die Stadt E. den Marktplatz und erneuerte die öffentliche Abwasseranlage. Im Zusammenhang mit diesen Bauarbeiten wurde der Grundstücksanschluss zum Haus des Klägers neu verlegt. Dabei wurde das Grundstück nunmehr an den im westlichen Bereich des Marktplatzes liegenden Kanal angeschlossen. Die Länge des neu verlegten Grundstücksanschlusses beträgt 4,45 Meter.
Mit Bescheid vom 19.09.2019 zog die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. die Mutter des Klägers als damalige Eigentümerin des Grundstücks nach erfolgter Anhörung zum Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 2.750,00 EUR heran, wobei sie nach Einheitssätzen in Höhe von 550,00 EUR je lfd. Meter eine tatsächliche Anschlusslänge von 5 Metern abrechnete.
Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers am 25.09.2019 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Grundstücksanschlüsse ausweislich der Entwässerungssatzung der Beklagten Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien und insoweit ein Kostenersatz nicht verlangt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2021, zugestellt am 03.03.2021, wies die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. den Widerspruch zurück. Ausweislich der Entwässerungssatzung sei der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, da er im Freispiegelsystem verlegt sei. Zur Begründung verwies sie auf die im Rahmen der Kamerabefahrung festgestellten Rissbildungen und der daraus abgeleiteten Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücksanschlusses. Die Erneuerung sei erforderlich gewesen, um das anfallende Abwasser ordnungsgemäß ableiten zu können, und stünde insoweit im Sonderinteresse des Grundstückeigentümers. Das Sonderinteresse folge im Übrigen bereits daraus, dass der vormalige Grundstückseigentümer die Herstellung des Kanalanschlusses beantragt habe.
Die Mutter des Klägers hat am 15.03.2021 Klage gegen die „Städtische[n] Betriebe E.“ erhoben. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.06.2021 mitgeteilt hat, dass die Klägerin verstorben sei, hat das Gericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.07.2021 gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 246 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2, 239 ZPO ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 hat der nunmehrige Kläger das Verfahren aufgenommen.
Der Kläger begründet die Klage unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren wie folgt: Die Erneuerung des Grundstücksanschlusses stünde nicht in seinem Sonderinteresse, da die Erneuerungsbedürftigkeit einzig auf in der Sphäre der Stadt E. liegende Umstände, nämlich auf durch den Straßenverkehr zurückzuführende Erschütterungen sowie Aufgrabungen, zurückzuführen sei. Insofern sei der Abwasserbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Erneuerung des Grundstücksanschlusses verpflichtet und habe die Aufwendungen insoweit selbst zu tragen. Überhaupt seien die den Kostenersatz begründenden Maßnahmen einzig im Zuge der erfolgten Umgestaltung des Marktplatzes erfolgt. Auch die Pauschalisierung der Aufwendungen sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Betriebsleitung für den Erlass des Heranziehungsbescheids sachlich unzuständig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2019 in Gestalt des Widerspruchs Bescheids vom 26.02.2021 aufzuheben sowie
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren entgegen. Ergänzend trägt sie vor, die Klage richte sich bereits gegen den falschen Beklagten. Das ausdrücklich beklagte Abwasserwerk sei als eigenbetriebsähnliche Einrichtung selbst nicht rechtsfähig. Richtigerweise sei die Klage gegen die Stadt E. als Rechtsträgerin der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu richten. Dessen ungeachtet sei die Klage auch im Übrigen unbegründet. Die Betriebsleitung sei ausweislich der Betriebssatzung für den Erlass von Heranziehungsbescheiden zum Kostenersatz ermächtigt. Insbesondere stehe die Erneuerung des Kanalanschlusses auch im Sonderinteresse des Klägers. Die festgestellten Schäden seien solche der Schadensklasse A, was einen kurzfristigen Sanierungsbedarf indiziere.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.04.2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2023, den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Einzelrichter konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht hat das Rubrum auf Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Richtiger Klagegegner ist nach dem aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgenden Rechtsträgerprinzip die Stadt E. als diejenige Gebietskörperschaft, deren Behörde - hier die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. - den angefochtenen Heranziehungsbescheid erlassen hat, wobei zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO) genügt. Vorliegend richtet sich die Klage wörtlich gegen die „Städtische[n] Betriebe E.“. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Bezeichnung eines Beteiligten in einer Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung eines Beteiligten schadet nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei bzw. welcher Beteiligter tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2001 - 8 B 262.00 -, juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2014 - 3 S 147/12 -, juris, Rn. 28.
Daran gemessen liegt hier (nur) eine irrtümliche Falschbezeichnung vor. Das Abwasserwerk ist als eigenbetriebsähnliche Einrichtung selbst nicht rechtsfähig und damit nicht beteiligtenfähig. Es kommt aber - auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung - (noch) hinreichend klar zum Ausdruck, dass in der Klageschrift den Erfordernissen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genügend die Erlassbehörde angegeben werden sollte, die klägerischerseits lediglich irrtümlich als das Abwasserwerk und nicht als die Betriebsleitung bezeichnet wurde. Dass als Beklagte tatsächlich die Stadt E. als Rechtsträgerin des Eigenbetriebs gemeint war, war für die Beklagte auch offensichtlich.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. i. V. m. § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW ein Vorverfahren durchzuführen ist, sodass die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben ist, oder dieses nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich war, sodass die Klage grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bereits des Ausgangsbescheids zu erheben gewesen wäre. In beiden Fällen ist die Klagefrist gewahrt.
Soweit die Beklagte zu Recht ein Vorverfahren durchgeführt hat, ist die aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Monatsfrist, beginnend am 11.01.2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB), bei Klageerhebung am 10.02.2020 gewahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB).
Indes neigt das Gericht zu der Auffassung, dass ein Vorverfahren vorliegend nicht statthaft war. Denn es ist zweifelhaft, ob der auf Grundlage von § 10 KAG NRW satzungsrechtlich geregelte Ersatzanspruch tatsächlich ein solcher ist, der „auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ geltend gemacht wird. Denn jedenfalls unmittelbar normiert § 2 KAG NRW das Satzungserfordernis für Kommunalabgaben. Der Ersatzanspruch nach § 10 KAG NRW ist als Aufwendungsersatzanspruch eigener Art,
vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn. 11, m. w. N. auf die Rspr,
begrifflich jedoch keine Abgabe.
Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Sollte ein Widerspruchsverfahren nach den vorstehenden Maßgaben entbehrlich gewesen sein, wäre die Klage gleichwohl nicht verfristet. Denn insoweit wäre die dem Ausgangsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, ausweislich derer gegen den Bescheid „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden [kann]“, unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt, da über einen falschen Rechtsbehelf belehrt worden ist. Ob unter dieser Voraussetzung die Klage binnen der einjährigen Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO zu erheben ist oder in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 Hs., 2. Fall VwGO die Ausschlussfrist keine Anwendung findet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, juris, Rn. 15,
bedarf letztlich keiner Entscheidung, da die Jahresfrist jedenfalls gewahrt ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1, Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20.10.1986 zur Entwässerungssatzung der Stadt E. (im Folgenden: BGS) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (im Folgenden: KAG NRW).
Nach § 13 Abs. 1 BGS ist der Stadt E. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Reparatur und Beseitigung eines Grundstückanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Abwasseranlage in der Straße zu ersetzen. Grundstücksanschlussleitungen definiert § 2 Nr. 7 lit. b der Entwässerungssatzung der Stadt E. (im Folgenden: ES) vom 18.07.2018 als die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. § 2 Nr. 6 lit. b Satz 1 ES bestimmt überdies ausdrücklich, dass, soweit die öffentliche Kanalisation - wie im Bereich des Grundstücksanschlusses des Klägers - in Form eines Freispiegelkanalsystems hergestellt ist, Grundstücksanschlussleitungen nicht zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören. Damit ist die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs nicht nach § 10 Abs. 3 KAG NRW ausgeschlossen.
Etwas anderes folgt nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des BayVGH,
Beschluss vom 12.07.2000 - 4 N 98.3522 -, juris, Rn. 34,
nach der die Berechtigung der Gemeinden, Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse zu bestimmen, auf den nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teil der Grundstücksanschlüsse beschränkt ist. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich ersichtlich auf die in Bayern geltende abweichende Rechtslage, sodass der Kläger hieraus für das vorliegende Verfahren nichts herleiten kann.
Auch § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) steht der Geltendmachung des Kostenersatzes für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses ersichtlich nicht entgegen, da es hier um eine Anlage der Abwasserbeseitigung geht.
Zur Höhe des Erstattungsanspruchs bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, dass der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden können. Die Stadt E. hat sich gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BGS für die Ermittlung des Aufwandes für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen aus Rohren DN 150-200 mm nach Einheitssätzen entschieden und zugleich festgelegt, dass Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 betragen die angefangenen Meter Anschlussleitung, gemessen von der Mitte der Straße bis zur Grundstücksgrenze für die Herstellung oder Erneuerung aus Rohren DN 150-200 mm entsprechend dem Kanalisationssystem bei Mischwasser 550,00 EUR.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheids sachlich zuständig.
Die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe E. ist Behörde und daher grundsätzlich befugt, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.1988 - 22 A 1013/88 -, Rn. 5, juris.
Auch wurde die Betriebsleitung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden zum Aufwendungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung der Stadt E. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe E. vom 15.12.2006 ermächtigt.
Gemäß § 13 Abs. 1 BGS ist der Aufwand für die bezeichneten Maßnahmen „der Stadt“ zu ersetzen. Grundsätzlich fällt die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Heranziehungsbescheiden für diesen Aufwand somit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters, weil es sich insoweit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 62 Abs. 3, 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Um von diesem Grundsatz abzuweichen, bedarf es einer Aufgabenübertragung auf das Organ, das anstelle des Bürgermeisters als Behörde zum Handeln ermächtigt wird. Eine solche abweichende Zuständigkeit des Betriebsleiters für den Erlass von Kostenbescheiden findet sich vorliegend in § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung der Stadt E. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe E. (im Folgenden: Betriebssatzung) vom 15.12.2006.
Nach § 2 Abs. 1 EigVO NRW und § 8 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssatzung wird der Eigenbetrieb von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 8 Abs. 1 der Betriebssatzung besteht die Betriebsleitung aus einer Betriebsleiterin/einem Betriebsleiter und einer stellvertretenden Betriebsleiterin/einem stellvertretenden Betriebsleiter. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden zunächst durch § 8 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung umschrieben. Danach obliegt ihr insbesondere die laufende Betriebsführung. Welche Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung jeweils unterfallen, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Satzung ab. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich regelt, dass die Betriebsleitung zum Erlass von Kostenbescheiden ermächtigt ist, müssen der Satzung zumindest auf einen solchen (ungeschriebenen) Regelungsgehalt hindeutende Anhaltspunkte zu entnehmen sein, um eine Ausnahme von der Regelzuständigkeit des Bürgermeisters als für die Beklagte handelnde Behörde zu schaffen. Denn von der Aufgabenbeschreibung allein ist nach ganz herrschender Meinung die Ermächtigung zum Erlass von Kostenbescheiden nicht umfasst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 25.
Auch wenn eine solche Ermächtigung nicht bereits - wie zu erwarten gewesen wäre - unmittelbar in dem mit „Betriebsleitung“ überschriebenen § 8 der Betriebssatzung folgt, findet sie sich bei verständiger Würdigung in § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung. Danach nimmt der Betrieb im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung folgende Aufgaben wahr: […] Bereich Abwasser- und Straßenwesen mit: Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Kanalanschlussleitungen. Auch wenn „der Betrieb“ selbst nicht handlungsfähig ist und somit keine Bescheide erlassen kann, wird gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Aufgabe zum Erlass derartiger Bescheide der für den Betrieb handelnden Betriebsleitung im Rahmen des ihr überantworteten Aufgabenbereichs übertragen ist. Denn der Erlass derartiger Bescheide wird durch die Satzung zu einer Aufgabe der sachgerechten Bewirtschaftung gemacht, welche wiederum der Betriebsleitung überantwortet ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nichts anderes daraus, dass die streitgegenständliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Umgestaltung und Sanierung des Marktplatzes und der angrenzenden Straßen durchgeführt wurden. Bei der Erneuerung des Grundstücksanschlusses handelt es sich um eine selbständige Maßnahme, die möglicherweise bei Gelegenheit der Sanierung erfolgte, hierdurch aber nicht zu einer solchen der Sanierung wird. Ihre Rechtmäßigkeit misst sich einzig an § 10 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. den einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten. Ein wie auch immer gearteter Rückfall der Zuständigkeit auf den Bürgermeister oder - wie vom Kläger ebenfalls erwogen - gar den Rat auch für die im Zusammenhang mit Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen stehenden Maßnahmen sowie die Geltendmachung des hierauf bezogenen Kostenersatzes ist damit nicht verbunden.
Der angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Bei der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahme handelt es sich vorliegend jedenfalls auch um eine solche der „Erneuerung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW.
Als „Erneuerung“ gilt jede Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer Nutzung abgenutzten Anschlusses durch die Ersetzung der ganzen Leitung oder eines nicht unerheblichen Teils der Leitung. Die „Erneuerung“ einer Anschlussleitung trägt dem Umstand Rechnung, dass Anschlussleitungen dem Verschleiß unterliegen und deshalb nur eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Definitionsgemäß setzt eine „Erneuerung“ als Grundlage eines Kostenerstattungsanspruches deshalb voraus, dass die Anschlussleitung auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind. Dabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes einer „Erneuerung“ bedarf, ein Einschätzungsermessen zu, welches gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar ist und sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Entsorgungstechnik verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 30.07.2008 - 11 K 889/08 -, juris, Rn. 20 ff., m. w. N.
Gemessen an diesen Voraussetzungen stellte die Ersetzung des Grundstücksanschlusses eine „Erneuerung“ im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG NRW dar. Ausweislich des Kamerabefahrungsprotokolls wurde im Verlauf der Anschlussleitung bei Meter 7,87 ein Riss in Längsrichtung im Verbindungsbereich von 2 mm festgestellt. Diesen Schaden ordneten Mitarbeiter der Beklagten im Einklang mit dem vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen und als Orientierungs- und Arbeitshilfe entwickelten NRW-Bildreferenzkatalog in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Schaden der Schadensklasse A - also als einen solchen mit einem kurzfristigen Sanierungsbedarf - ein. Darüber hinaus belegt die Kamerabefahrung über annährend die gesamte Länge des untersuchten Grundstücksanschlusses Radialverschiebungen im Verbindungsbereich und zwar von 15,00 mm bei Meter 4,03, 8,88 und 14,02 sowie von 20,00 mm bei Meter 1,76, 2,85, 6,93, 7,86, 9,95, 10,99 und 11,97. Das Schadensbild und eine daraus folgende Erneuerungsbedürftigkeit des Anschlusses bestreitet auch der Kläger nicht, der insoweit lediglich behauptet, die Schäden seien auf in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Einwirkungen zurückzuführen. Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Einschätzungsermessen in Bezug auf die Erneuerungsbedürftigkeit des Grundstücksanschlusses auf Grundlage dieses Schadensgesamtbildes sowie des Alters des Grundstücksanschlusses fehlerhaft ausgeübt hat, ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Der Einordnung der Maßnahme als eine solche der Erneuerung steht nicht entgegen, dass der Anschluss wohl zugleich in seiner Lage verändert und das Grundstück nunmehr an einen nähergelegenen Hauptkanal angeschlossen wurde. Zwar stellt die Maßnahme begrifflich damit auch eine Veränderung im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG NRW dar. Anlass der Arbeiten an dem Grundstücksanschluss war aber die aus der Schadhaftigkeit der Leitungen folgende Erneuerungsbedürftigkeit des Anschlusses und nicht eine erforderliche Umgestaltung der Anschlussleitungen. Dass bei der Gelegenheit der Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen der Anschluss an einen deutlich nähergelegenen Hauptkanal erfolgte, war bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, da die Neuverlegung des längeren Anschlusses den Kläger mit nicht erforderlichen Kosten belastet hätte.
Das erforderliche Sonderinteresse des Klägers lag überdies vor. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches setzt als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme voraus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2018 - 15 A 990/17 -, juris, Rn. 11, und Urteil vom 21.02.1996 - 22 A 3216/29 -, juris, Rn. 21.
Sofern es sich - wie hier - um Maßnahmen der „Erneuerung“, „Veränderung“ oder „Unterhaltung" eines Grundstücksanschlusses handelt, ist entscheidend, wodurch die durchgeführten Maßnahmen veranlasst wurden und welchem Zweck sie dienen. Ein „Sondervorteil" für den Grundstückseigentümer besteht nur dann, wenn er mit den durchgeführten Maßnahmen einen konkreten „Vorteil" erlangt hat. Maßgebend ist auch insoweit die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebende Aufgaben- und Risikoverteilung.
Bei einer „Erneuerung“ von Grundstücksanschlüssen - wie im vorliegenden Fall - ist deshalb zu differenzieren: Grundsätzlich liegt - sofern diese wie hier nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören - die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücksanschlusses beim Grundstückseigentümer. Tritt z. B. bei Beschädigungen des Anschlusses Abwasser aus, liegen hierauf gerichtete Reparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „Erneuerung“ nicht in Erfüllung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Benutzerpflicht erfolgt, sondern im Rahmen des der Stadt selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt wird. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Reparaturbedürftigkeit eines Anschlusses auf vorangegangenen, rechtswidrigen Einwirkungen beruht, zu deren Beseitigung die Stadt unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet ist. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn die Beschädigung auf mangelhaft ausgeführte Arbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses, die Regeln der Baukunst missachtende Straßenbauarbeiten oder die Anpflanzung stark wurzelnder Bäume unmittelbar neben vorhandenen Grundstücksanschlüssen zurückzuführen ist. Steht fest, dass die Gemeinde für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist, entfällt der Kostenersatzanspruch. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.
Vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn.Rn. 31.
Gemessen hieran liegt die Maßnahme im Sonderinteresse des Klägers.
Die Erneuerungsmaßnahme weist im Fall des Klägers eine konkrete Nützlichkeit für das Grundstück auf, denn sie dient der Wiederherstellung eines ordnungs- und funktionsgemäßen Zustandes des Grundstücksanschlusses und damit der Erfüllung der dem Kläger aus § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WHG obliegenden Verpflichtung. Die Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses war aufgrund des festgestellten Schadensbildes nicht mehr gewährleistet.
Vor diesem Hintergrund steht der Annahme des Sonderinteresses vorliegend nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Arbeiten im Zusammenhang mit einer Umgestaltung und Sanierung des Marktplatzes durchgeführt wurden. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Gemeinde geplante Arbeiten am Straßengrund zum Anlass nimmt, die vorhandenen Grundstücksleitungen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und bei dieser Gelegenheit erneuerungsbedürftige Grundstücksanschlüsse erneuert.
Dass die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung dem Pflichtenkreis der Beklagten zuzurechnen war, ist für das das Gericht nicht ersichtlich. Der sinngemäße Vortrag des Klägers, das am Grundstücksanschluss festgestellte Schadensbild sei auf durch den Straßenverkehr verursachte Erschütterungen oder auf der Beklagten zurechenbare Aufgrabungen zurückzuführen, ist gänzlich unsubstantiiert.
Inwieweit sich das Sonderinteresse des Klägers mit der Beklagten bereits dadurch begründen lässt, dass er die Maßnahme beantragt hat, bedarf somit keiner abschließenden Entscheidung.
Gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzanspruchs bestehen rechtlich ebenfalls keine Bedenken. Die Beklagte hat auf Grundlage ihrer Satzung nach Einheitssätzen in Höhe von 550.00 EUR je angefangenem Meter Anschlussleitung abgerechnet und insoweit bei einer Anschlusslänge von 4,45 Meter rechnerisch richtig einen Betrag von 2.750,00 EUR (5 x 550,00 EUR) veranschlagt. Dabei hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers von der Anwendung der satzungsrechtlich normierten Straßenmittefiktion abgesehen, weil aufgrund der Gestaltung der Kanäle vor Ort dauerhaft kein Anlieger gegenüber vorhanden ist, der an denselben Kanal angeschlossen werden könnte.
Soweit der Kläger einwendet, dem Bescheid ließe sich nicht entnehmen, wofür und nach welcher Maßgabe genau die jeweiligen Kosten abgerechnet worden seien, und hieraus einen Verstoß gegen ein wie auch immer geartetes Transparenzgebot herleitet, vermag das Gericht auch aus diesem Umstand eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Verpflichtung der Beklagten, in dem Bescheid die Grundlage der Bemessung der von ihr satzungsrechtlich festgelegten Einheitssätze mitzuteilen, besteht nicht. Im Übrigen sind dem Bescheid die Berechnungsgrundlagen des geltend gemachten Kostenersatzanspruchs zu entnehmen, indem die abgerechneten Meter und der veranschlagte Einheitssatz sowie der verlegte Anschluss mitgeteilt sind. Dem Kostenschuldner ist es auf dieser Grundlage möglich, die Satzungsgemäßheit des Anspruchs zu prüfen.
Sollte sich der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich gegen die Zulässigkeit der Festlegung von Einheitssätzen per se wenden, übersieht er, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW die Gemeinden hierzu ausdrücklich ermächtigt. Auch in der Satzung selbst ist die Berechnungsgrundlage der Einheitssätze jedoch nicht mitzuteilen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid überdies die Grundlagen der Ermittlung des Einheitssatzes dargestellt und die Kalkulationsgrundlage zum Bestandteil des Verwaltungsvorgangs gemacht, in welchen der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuletzt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Einsicht genommen hat. Die Rechtmäßigkeit der Kalkulation hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Rechtsfehler sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Woraus der Kläger schließlich herleitet, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Kosten einer Abwasseruntersuchung als Teil des geltend gemachten Kostenersatzes in die Kostenrechnung eingestellt hat, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht.
Den mit klägerischem Schriftsatz vom 20.06.2023 gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich waren. Darauf, ob die Grundstücksanschlüsse seit ihrer Herstellung im Jahr 1892 in einem dreijährigen Turnus gewartet wurden, kommt es für die Beurteilung, ob diese erneuerungsbedürftig waren, nicht an.
Ebenfalls keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob - so wörtlich - „im Jahr 2014/2015 die gesamte städtische Abwasseranlage in der Bäckerstraße, am Scharn und am Marktplatz der Stadt E. im Zuge der Erneuerung des Straßenpflasters saniert worden ist“. Dass die Beklagte im Zuge der Umgestaltung des Marktplatzes die öffentliche Abwasseranlage saniert hat, unterstellt das Gericht als wahr; dieser Umstand wurde auch von der Beklagten im Prozess zu keiner Zeit bestritten. Die Frage ist für das Vorliegen der Erneuerungsbedürftigkeit der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Grundstücksanschlüsse und konkret des Anschlusses des Klägers überdies nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil aufgrund des Unterliegens des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.
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