Verwaltungsgericht Minden, 2022-03-02, 1 K 4543/21.A

1 K 4543/21.ATribunal administratif2 mars 2022

Regest

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, wonach ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz unabhängig davon als unzulässig abzulehnen ist, ob der betroffene Antragsteller nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und vor der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, sowie zur Klärung weiterer Fragen. VG Minden, Beschluss vom 2. März 2022 - 1 K 4543/21.A

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 4543/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-02

Aktenzeichen: 1 K 4543/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0302.1K4543.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: RL 2013/32/EU Art 2 lit q RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit d; RL 2013/32/EU Art 40 bis 42 VO 604/2013 Art 19 Abs 3 Unterabs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG § 71 Abs 1 AufenthG § 60 Abs 2, 3, 5, 7 VwVfG § 51 Abs 1

Leitsätze

Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, wonach ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz unabhängig davon als unzulässig abzulehnen ist, ob der betroffene Antragsteller nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und vor der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, sowie zur Klärung weiterer Fragen.

VG Minden, Beschluss vom 2. März 2022 - 1 K 4543/21.A

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, wonach ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz unabhängig davon als unzulässig abzulehnen ist, ob der betroffene Antragsteller nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und vor der Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist?

  2. Macht es im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob der betroffene Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wurde oder ob er freiwillig dorthin zurückgekehrt ist?

  3. Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn mit der Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entschieden wurde, jedoch Abschiebungsverbote geprüft wurden und diese Prüfung inhaltlich mit der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vergleichbar ist?

  4. Sind die Prüfung von Abschiebungsverboten und die Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vergleichbar, wenn bei der Prüfung von Abschiebungsverboten kumulativ zu prüfen war, ob dem betroffenen Antragsteller in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll,

a) die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung,

b) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

c) ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder

d) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

droht oder ob er

e) als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist?

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