Verwaltungsgericht Minden, 2020-11-09, 3 K 3678/18

3 K 3678/18Tribunal administratif9 nov. 2020

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 3678/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-09

Aktenzeichen: 3 K 3678/18

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1109.3K3678.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die Ordnungsverfügung vom 15. August 2018 wird aufgehoben, soweit darin eine Verwaltungsgebühr von 2.250 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe (bezogen auf den jeweils zu vollstreckenden Betrag) leistet.

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